Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast für den Anfall einer Terminsgebühr [Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
- Einzelfall -
Leitsatz (redaktionell)
Wer sich auf die Entstehung einer Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG beruft, den trifft hierfür die Beweislast.
Normenkette
RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 09.12.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1185/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen in der Fassung vom 09.12.2011, Aktenzeichen 5 Ca 1185/09 d, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Beim Landesarbeitsgericht war die Berufung über ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen anhängig, die der Kläger eingelegt hatte. Er war erstinstanzlich mit seinem Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell unterlegen.
Beim Bundesarbeitsgericht war ein Parallelverfahren anhängig in dem der dortige Kläger obsiegt hatte. Das vorliegende Verfahren war wegen der für den 17.08.2010 erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts terminlos gestellt.
In der Zwischenzeit hatte der Kläger das Interesse an der Altersteilzeit im Blockmodell verloren, da er seit Juni 2010 als Betriebsratsmitglied freigestellt war und sich hierdurch die Arbeitsbedingungen geändert hatten.
Auf die gerichtliche Anfrage des Landesarbeitsgerichts vom 20.03.2011, ob das vorliegende Berufungsverfahren erledigt sei oder terminiert werden solle, erklärten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2011 das Verfahren für erledigt. Der Klägerprozessbevollmächtigte beantragt, nachdem die Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt worden waren, die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 138,17 €. Er hat Notizen für ein Telefonat vom 23.02.2011 vorgelegt, welches er mit dem Beklagtenprozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M v geführt haben will. Dieser erinnert sich hieran nicht. Der Klägerprozessbevollmächtigte will in diesem Telefonat den Vorschlag gemacht haben, dass der Kläger das Verfahren beende und die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens übernehme. Als Ergebnis des Telefonats finden sich die Notizen
"grundsätzlich o.k., will aber kostengünstigste Lösung
prüfen, Vorschlag machen".
Mit E-Mail vom 14.03.2011 gab der Klägerprozessbevollmächtigte den Inhalt des Gesprächs an seinen Mandanten mit folgenden Worten weiter:
"Ich habe wegen der Verfahrensbeendigung mit Rechtsanwalt M v telefoniert. Der meinte, dass das Forschungszentrum nicht mehr zahlen will, als es unbedingt muss und bat um einen Vorschlag."
Erst am 04.05.2011, nachdem das Landesarbeitsgericht die Parteien zur Stellungnahme, ob das Verfahren durch die vorgreifliche Entscheidung des BAG erledigt sei, aufgefordert hatte, wandte sich der Klägerprozessbevollmächtigte an Rechtsanwalt M v und machte diesem ohne Bezugnahme auf das Telefonat einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, der abgelehnt wurde. Stattdessen machte der Beklagtenprozessbevollmächtigte den Vorschlag, das Verfahren für erledigt zu erklären. Dem folgten die Klägerprozessbevollmächtigten sodann.
Der Klägerprozessbevollmächtigte vertritt die Ansicht, er habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass am 23.02.2011 ein Telefonat stattgefunden habe, welches die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Vorbemerkungen 3 Abs. 3, 3. Alternative RVG rechtfertige.
In dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Terminsgebühr abgelehnt, da erledigungsbegründend die rein schriftliche Absprache über die beiderseitigen Erledigungserklärungen gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Klägerprozessbevollmächtigte fristgerecht mit seiner sofortigen Beschwerde und führt an, dass sich aus seinen Notizen die telefonische Erörterung des Rechtsstreits mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens ergebe. Der Zeitraum zwischen Telefonat im Februar und Abgabe der Erledigungserklärung im Mai beruhe auf der notwendigen Abstimmung mit dem Mandanten.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Aus den zur Glaubhaftmachung des Anspruches vorgelegten Notizen und dem Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass sich der Beklagtenprozessbevollmächtigte an dem vom Klägerprozessbevollmächtigten behaupteten Gespräch im Hinblick auf eine Erledigung des Verfahrens beteiligt hat. Tatsächlich war das vorliegende Verfahren dadurch erledigt, dass der Kläger das Interesse an der klageweisen Durchsetzung des Altersteilzeitvertrages im Blockmodell deshalb verloren hatte, weil er zwischenzeitlich als Betriebsratsvorsitzender von der ursprünglichen Arbeitsleistung freigestellt war. Auf diese Mitteilung hat der Beklagtenprozessbevollmächtigte lediglich geäußert, es müsse für die Beklagte die kostengünstigste Lösung gefunden werden und es solle alles schriftlich gemacht werden. Berücksichtigt man, dass es einer Partei auch möglich sein muss, in höflicher Art und Weise das Entstehen einer Terminsgebühr zu vermeiden...