Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzufriedenheit mit beigeordnetem Rechtsanwalt kein Aufhebungsgrund. Kein Antragsrecht des Mandanten auf Aufhebung oder Anfechtung der Beiordnung. Kein Beschwerderecht des Mandanten nach § 127 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3, § 127
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.02.2020; Aktenzeichen 11 Ca 4883/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der seine Beiordnung aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2020 - 11 Ca 4883/19 - aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss vom 06.09.2019 - 11 Ca 4883/19 - erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem 03.01.2018 bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt.
Mit seinem am 24.07.2019 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten "Stufenklage" hat der durch Rechtsanwalt vertretene Kläger zunächst Abrechnung für den Monat März 2019, die Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Entgeltanspruchs, einen bezifferten Vergütungsansprüche für Februar sowie die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses mit der Durchschnittsnote "gut" begehrt.
Mit Beschluss vom 06.09.2019 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für den Antrag auf Zahlung des Februargehaltes 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt und den Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Den auf den 01.10.2019 anberaumte Gütetermin nahm der Kläger allein wahr und gab an, das Mandat seines Prozessvertreters gekündigt zu haben. Er beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die säumige Beklagte, das antragsgemäß erlassen wurde.
Mit E-Mail-Schreiben vom selben Tag und mit einem weiteren Schreiben vom 15.10.2019 teilte der Kläger dem Arbeitsgericht mit, dass er die Herrn Rechtsanwalt erteilte Vollmacht widerrufen habe. Zugleich bat er darum, keine Auszahlungen an Herrn im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu veranlassen, da dieser seine Rechtsanwaltsverpflichtungen nicht eingehalten habe. Rechtsanwalt bestätigte gegenüber dem Arbeitsgericht, dass der Kläger das Mandat gekündigt habe.
In dem auf den Einspruch der Beklagten anberaumten Kammertermin vom 16.01.2020 schlossen die Parteien einen Vergleich.
Mit Schreiben vom 04.02.2020 wandte sich das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf ein mit dem Kläger geführtes Telefonat an ihn und bat um eine schriftliche Bestätigung, dass seine E-Mail vom 01.10.2019 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.09.2019 ausgelegt werden solle und dass der Kläger die Aufhebung der Prozesskostenhilfe mit der rechtlichen Folge begehre, dass Rechtsanwalt seine Kosten gegen ihn persönlich festsetzen lassen könne.
Mit seinem am 13.02.2020 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 05.02.2020 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 06.09.2019 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen angeblicher Schlechtberatung durch Rechtsanwalt .
Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde des Klägers als Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ausgelegt und mit Beschluss vom 18.02.2020 ausgesprochen, dass "die Beiordnung von Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz (...) durch Beschluss vom 06.09.2019 aufgehoben" wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Partei im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes das Recht zustehe, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung eines ihr nicht genehmen Rechtsanwalts zu erreichen.
Der Beschluss ist Rechtsanwalt am 21.02.2020 zugestellt worden. Mit seiner noch am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt gegen die Aufhebung der Beiordnung. Er bestreitet eine Schlechtberatung des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hätte seine Beiordnung nicht mit dem angefochtenen Beschluss aufheben dürfen. Vielmehr ist der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückzuweisen.
1.) Die von Rechtsanwalt sowohl nach § 569 Abs. 1 ZPO als auch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft. Auch wenn ein Rechtsanwalt gegen die Ablehnung seiner Beiordnung kein eigenes Beschwerderecht hat, wird er durch die Aufhebung einer bereits erfolgten Beiordnung, die er nicht selbst beantragt hatte, beschwert, weil dadurch durch die zwis...