Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstplan. Mehrflugdienststunden. Mitbestimmung. Besatzungsumlauf. Mitbestimmung der Personalvertretung bei Anordnung von Mehrflugdienststunden. keine Mitbestimmung bei Gestaltung von Rahmenplänen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung sog. monatlicher Mehrflugdienststunden unterliegt der Mitbestimmung der Personalvertretung Bord.
2. Bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals besteht kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung Bord.
Normenkette
BetrVG § 117 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 4 BV 30/11) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 - 4 BV 30/11 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht.
2.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der Beteiligten zu 1) bei der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden sowie bei der Gestaltung der Rahmendienstpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals. Die Beteiligte zu 2) ist eine hundertprozentige Tochter der D AG und betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die Beteiligte zu 1) ist die bei der Beteiligten zu 2) bestehende Personalvertretung. Sie vertritt die Interessen der Beschäftigten des Bordpersonals in Cockpit und Kabine auf der Grundlage des Tarifvertrags "Personalvertretung" vom 19.02.1976 (TVPV).
Auf die Arbeitsverhältnisse der Bordmitarbeiter finden u.a. die bei der Beteiligten zu 1) geltenden Mantel- und Vergütungstarifverträge für die Mitarbeiter des Cockpit- und Kabinenpersonals Anwendung. Der Flugdiensteinsatz der Bordmitarbeiter erfolgt auf der Basis von monatlichen Dienstplänen, die ihrerseits auf entsprechenden sogenannten Besatzungsumläufen beruhen, die aufgrund der von der Beteiligten zu 2) bestimmten Flugzeugumläufe festgelegt werden. Rechtliche Grundlage für die Dienstplanung ist die Betriebsvereinbarung Dienstpläne vom 10.03.2010 (BV-Dienstpläne).
Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von Mehrflugdienststunden im Rahmen der monatlichen Dienstplanung stelle eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bordpersonals durch Überstunden dar, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unterlägen. Maßgebliche betriebsübliche Arbeitszeit sei dabei die in den Vergütungstarifverträgen geregelte Auslösegrenze für die Mehrflugdienststundenvergütung. Die Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus gemeint, bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe stehe ihr ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu, da es insoweit um eine Regelung der Dauer und Lage der Arbeitszeit des Bordpersonals gehe
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1.
festzustellen, dass ihr hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht;
2.
festzustellen, dass ihr hinsichtlich der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals, die aufgrund der vorgegebenen Flugzeugumläufe festgelegt werden, ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe nicht leitende Angestellte betreffen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 1) stünden die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht zu. Hinsichtlich der begehrten Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG fehle es bereits an erheblichem Vortrag zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Regelungen zur Mehrflugdienststundenvergütung seien insofern rechtlich irrelevant. Es handele sich hierbei nicht um eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, was bereits daraus folge, dass die Flugdienststunden nur ein Teil der insgesamt von den Bordmitarbeitern geschuldeten Arbeitszeit darstelle. Die Beteiligte zu 1) verkenne die notwendige Unterscheidung zwischen vergütungsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Regelungen. Auch hinsichtlich der Umlaufplanung sei bereits der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht eröffnet, denn die Beteiligte zu 1) mache lediglich ein Mitbestimmungsrecht zur Verhinderung angeblicher übermäßiger Belastungen der Bordmitarbeiter geltend. Im Übrigen sei die Festlegung der Arbeitszeit in den BV-Dienstplänen eine abschließende Regelung, die weitergehende Mitbestimmungsre...