Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 17.02.1995; Aktenzeichen 6 Ca 2139/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1995 – 6 Ca 2139/94 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit und fehlender rechtzeitiger Mitwirkung trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, daß der Kläger sich als Gewerkschaftsmitglied gleichwohl anwaltlich hat vertreten lassen, ohne bis zuletzt stichhaltig und substantiiert objektive Umstände darzulegen, aus denen sich ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Gewerkschaft ergibt. Dem Kläger war vom Arbeitsgericht mit Verfügung vom 23.11.1994 unter Fristsetzung aufgegeben, die behauptete Interessenkollision bei einer Vertretung durch die Gewerkschaft näher zu erläutern. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wurde er mit Verfügung vom 5. Dezember 1994 ausdrücklich hingewiesen. Letztmalig wurde der Kläger mit Verfügung vom 5. Januar 1995 vom Gericht aufgefordert, u.a. zu der objektiv gestörten Vertrauensbasis zur Gewerkschaft binnen drei Wochen vorzutragen, erneut wurde auf § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO hingewiesen. Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 u.a. vorgetragen, es bestünden nach Kenntnis des Klägers Verbindungen zwischen der Gewerkschaft und dem Beirat bezüglich des Altenpflegeheimes, der Kläger habe kein Vertrauen in die gewerkschaftliche Beratung gehabt, die den Sachverhalt offenbar nicht habe juristisch aufarbeiten können, zudem sei in dem Verfahren auch politischer „Sprengstoff” enthalten, so daß der Kläger es für notwendig gehalten habe, einen neutralen Bevollmächtigten und nicht einen Gewerkschaftsvertreter zu beauftragen.

Gegenüber dem Beschluß vom 17.02.1995 hat der Kläger mit Schreiben vom 6. März 1995 Beschwerde eingelegt und zur Begründung der Beschwerde ein Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 18. Januar 1995 vorgelegt, wonach diese für das arbeitsrechtliche Verfahren des Klägers aus satzungsrechtlichen Gründen keinen Rechtsschutz gewähren könne. Der Kläger hat unter Vorlage dieser Bescheinigung am 10. März 1995 Gegenvorstellung und hilfsweise Beschwerde eingelegt und weiter ausgeführt, der Kläger sei aus dringenden persönlichen und beruflichen Gründen gehindert gewesen, die nunmehr vorgelegte Unterlage im Büro seines Prozeßbevollmächtigten einzureichen.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers abgelehnt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, der Arbeitnehmer ist daher grundsätzlich verpflichtet, von dieser Vertretungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. LAG Bremen, Beschl. v. 08.11.1994 – 4 Sa 260/94 und 4 Sa 267/94 = DB 1995, S. 152; ferner LAG Düsseldorf, AuR 1983, 250; LAG Berlin, MDR 1989, S. 572; ferner Germelmann/Matthes/Prütting, Kommentar zum ArbGG, 2. Auflage, § 11 a, Anm. 46 m.w.N.). Zwar kann die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu dem von der Gewerkschaft gestellten Prozeßvertreter dazu führen, daß es für den prozeßführenden Arbeitnehmer unzumutbare i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO ist, den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen; sodann ist Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO zu gewähren. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, die Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen, substantiiert vorzutragen und darzulegen. Allgemeine Schlagworte und ein unsubstantiierter Sachvortrag können einen auf Tatsachen zu gründenden Vortrag nicht ersetzen (LAG Bremen, a.a.O.). Solche stichhaltigen und substantiierten Gründe, die einer Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes entgegenstanden, hat der Kläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts am 17.02.1995 nicht vorgetragen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 6. Dezember 1994, wonach die Gewerkschaft den Sachverhalt „offensichtlich nicht aufarbeiten” konnte und „offensichtlich außerstande” gewesen ist, den Kläger und Antragsteller juristisch zu beraten, sowie der Vortrag, dem Kläger sei aus politischen Gründen einer Gewerkschaftsvertretung nicht zumutbar gewesen, ist in dieser Hinsicht zu unbestimmt. Insbesondere ist aus diesem Schriftsatz nicht erkennbar, ob der Kläger sich überhaupt und ggf. mit welchem Ergebnis um gewerkschaftlichen Rechtsschutz bemüht hat.

Erst mit der Beschwerdeschrift hat der Kläger erstmals vorgetragen, daß die Gewerkschaft bereits mit Schreiben vom 18. Januar 1995 eine Gewährung von Rechtsschutz abgelehnt hat. Dieser Umstand kann zwar durchaus eine andere Beurteilung des Prozeßkostenhilfeantrags des Klägers...

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