Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Weiterbeschäftigungsurteils im Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
[I]m Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (Anschluss an BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -, [...], Rn. 25).
Eine Berücksichtigung von Gründen, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (wie Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 -, Rn. 23, [...]).
Normenkette
ZPO §§ 888, 569 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.2017; Aktenzeichen 20 Ca 897/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017- 20 Ca 897/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Gläubigers.
Durch Urteil vom 18.01.2017, das der Schuldnerin am 06.02.2017 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht Köln der Kündigungsschutzklage des Gläubigers stattgegeben und die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter Organisation & Services bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt. Hiergegen hat die Schuldnerin am 23.02.2017 Berufung eingelegt und diese am 06.04.2017 begründet.
Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der titulierte Ausspruch nicht zu unbestimmt der von der Schuldnerin erhobene Unmöglichkeitseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen sei, weil dieser Einwand bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen sei.
Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 08.05.2017 zugestellt worden. Am 22.05.2017 hat die Schuldnerin hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der von ihr erhobene Unmöglichkeitseinwand sei auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Durch Beschluss vom 13.06.2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO stattgegeben.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§§ 724, 725 ZPO) und der Titel ist auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO).
2. Der Titel ist hinreichend bestimmt. Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 Abs. 1 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 25, [...]).
Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschri...