Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung des Beschlußverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Hat das Arbeitsgericht ein Beschlußverfahren zu Unrecht eingestellt, so muß ein Beteiligter, der die Fortsetzung des Beschlußverfahrens erreichen will, gegen den Einstellungsbeschluß Beschwerde einlegen. Solange der Einstellungsbeschluß besteht, stellt er ein Verfahrenshindernis dar.
Normenkette
ArbGG §§ 83a, 81 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 12.08.1995; Aktenzeichen 4 BV 104/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
In dem Beschlußverfahren, in dem die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten S. ersetzen lassen will, hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 08.12.1994 das Verfahren eingestellt, nachdem der Betriebsrat dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 17.11.1994 mitgeteilt hatte, daß er der Kündigung am 15.11.1994 zugestimmt habe. Nachdem Zweifel daran entstanden sind, ob der Beschluß vom 15.11.1994 wirksam ist, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.05.1995 „das Verfahren weiterzubetreiben mit dem ursprünglich gestellten Antrag”. Das lehnte der Vorsitzende der 4. Kammer mit Schreiben vom 12.08.1995 mit der Begründung ab, „es sei ein erledigendes Ereignis festzustellen”; deshalb bestehe keine Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzunehmen und Kammertermin anzuberaumen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist durch seinen Beschluß vom 08.12.1994 daran gehindert, das Beschlußverfahren fortzusetzen. Denn dieser Beschluß hat das erstinstanzliche Verfahren beendet (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, Anm. 80 zu § 81). Das erstinstanzliche Verfahren kann erst dann Fortgang nehmen, wenn der Beschluß vom 08.12.1994 aufgehoben ist. Deshalb hat die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen diesen Beschluß zu richten, wenn sie meint, daß er zu Unrecht ergangen ist. Der Beschluß, mit dem das Arbeitsgericht das Verfahren eingestellt hat, kann mit der Beschwerde angefochten werden (Germelmann-Matthes-Prütting, a.a.O., Anm. 23 zu § 83 a). Wird eine solche Beschwerde eingelegt, hat das Arbeitsgericht zu beachten, daß § 83 a nur die Erledigungserklärung, die von allen Beteiligten oder dem Antragsteller abgegeben wird, berücksichtigt. Hier hat lediglich der Antragsgegner die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das reicht nicht aus. Erklärt ein anderer Beteiligter als der Antragsteller das Verfahren für erledigt, so gilt § 83 a Abs. 3 ArbGG nicht. Eine solche Erklärung ist für die Beendigung des Verfahrens ohne Bedeutung. Sie gibt nur Anlaß zur Prüfung der Frage, ob noch ein Rechtsschutzinteresse besteht. Von Amts wegen kann das Gericht das Verfahren nicht für erledigt erklären (Germelmann-Matthes-Prütting, Anm. 24, 25 zu § 84).
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Dr. Klempt
Fundstellen
Haufe-Index 1053396 |
NZA 1996, 840 |