Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Wechsel eines Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Betriebsrat dem Wechsel eines Mitarbeiters in eine andere Abteilung zu Recht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widersprochen, weil es sich hierbei um eine Versetzung handelte und eine Ausschreibung der Stelle unterblieben war, so kommt eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nicht in Betracht.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.11.2016; Aktenzeichen 9 BV 3/16) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 - 9 BV 3/16 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer personellen Maßnahme.
Der Antragsteller ist der für den Gemeinschaftsbetrieb K der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Der Gemeinschaftsbetrieb besteht aus den Bereichen HUB (Umschlagszentrum), GTS (Global Trade Services; Zoll und Außenhandel) und Ramp.
Der Arbeitnehmer A K war als sog. Clearance Broker Associate im ZnG Team (Zentrale Nachverfolgungsgruppe) der Abteilung GTS tätig.
Mit mehreren sog. Inter-Office Memoranden, zuletzt unter dem Datum des 28.12.2015, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass sie innerhalb der Abteilung GTS zum 01.01.2016 einen Arbeitsgruppenwechsel des Mitarbeiters K in die Abteilung "GTS-Team pre-flight Clearance" zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen plane. Vorsorglich hörte sie den Antragsteller gemäß § 99 BetrVG hierzu an. Im letzten Inter-Office Memorandum vom 28.12.2015 kündigte die Arbeitgeberin an, dass sie die personelle Maßnahme ab dem 04.01.2016 vorläufig durchführen werde. Aufgrund des gestiegenen Arbeitsaufwands im pre- und post-flight Clearance Team herrsche ein zusätzlicher Personalbedarf. Mitarbeiter sollten "dorthin versetzt und in die Verzollungstätigkeiten eingearbeitet werden". Es sei "dringend erforderlich, dass einige Mitarbeiter des Central Teams in die Clearance wechseln, so auch Herr A K ". Dort fielen "aktuell auch die meisten Überstunden an und die Anzahl der komplexen Verzollungen" steige. Ferner teilte sie mit, dass eine Stellenausschreibung nicht möglich sei, da keine neue und freie Position vorhanden sei, auf die sich andere Mitarbeiter bewerben könnten. Herr K solle "lediglich mit seiner eigenen Position in ein anderes Team wechseln".
Der Betriebsrat verweigerte jeweils die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme mit der Begründung, dass die Stelle sei nicht ausgeschrieben worden sei. In seinem ersten Widerspruchsschreiben hatte der Betriebsrat zudem ausgeführt, dass er die Befürchtung habe, Herr K werde durch die Versetzung ungerechtfertigt benachteiligt. Zudem habe die Schwerbehindertenvertretung gegen die von der Arbeitgeberin geplanten Versetzungen Widerspruch erhoben.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, wegen verringerten Personalbedarfs würden sechs Mitarbeiter von den Teams ZnG und Central in das pre- und post-flight Clearance Team versetzt, weil dort ein zusätzlicher Personalbedarf herrsche. Die Tätigkeit von Herrn K sei nach wie vor die eines Clearance Broker Associates. Nur die Prozentanteile der Einzeltätigkeiten hätten sich verändert. Herr K arbeite jetzt mit einem erhöhten Anteil in der Abfertigung des zollrechtlich freien Warenverkehrs. Die Beteiligung des Betriebsrats sei nur vorsorglich erfolgt. Tatsächlich liege in dem Arbeitsgruppenwechsel schon keine Versetzung. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Die bisherige Arbeitsgruppe falle aufgrund von Umstrukturierungen weg, so dass er mit seiner eigenen Position in ein anderes Team wechsle. Diese Position sei nicht für andere Bewerber geeignet gewesen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn Alexander K in die Position eines Clearance Broker Associate in der Abteilung GTS am Standort Flughafen K zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen. Durch die Versetzung von Herrn K bestehe die Gefahr, dass in seiner bisherigen Abteilung eine unverhältnismäßige Arbeitsverdichtung eintrete. Diese Sorge teile er mit der Schwerbehindertenvertretung. Außerdem würde Herr K selbst benachteiligt. Es gebe eine Vielzahl anderer Mitarbeiter, die nicht versetzt worden seien.
Der Betriebsrat hat behauptet, ursprünglich habe Herr K mit keinerlei zollrechtlichen Tätigkeit zu tun gehabt. Nunmehr sei er hauptsächlich mit solchen Aufgaben beschäftigt. Dies führe zu einer vorher nicht vorhandenen Haftungsgefahr. Zwar sei er nach wie vor in die Gehaltsgruppe II eingruppiert. Diese Eingruppierung entspreche jedoch nicht dem geänderten Aufgabenfeld. Er falle jetzt in die Gehaltsgruppe III. Zudem habe sich der disziplinarische Vorgesetzte geändert. ...