Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer innerbetrieblichen Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Fall, in dem der Betriebsrat die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zu einer Versetzung wegen unterbliebener Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zurecht verweigert.
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Stelle innerbetrieblich nicht ausgeschrieben worden, obwohl der Betriebsrat zuvor von seinem Recht gem. § 93 BetrVG Gebraucht gemacht und die innerbetriebliche Ausschreibung jedes freien, neu zu besetzenden Arbeitsplatzes verlangt hatte, so ist für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer innerbetrieblichen Versetzung kein Raum, wenn die Stelle nicht ausgeschrieben war.
Normenkette
BetrVG §§ 93, 95, 99
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.10.2016; Aktenzeichen 16 BV 164/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2016 in Sachen 16 BV 164/16 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Mitarbeiters C C und dessen Eingruppierung an seinem neuen Arbeitsplatz.
Der Mitarbeiter C C ist seit 2005 bei der Antragstellerin/Arbeitgeberin beschäftigt. Er ist Angehöriger des Gemeinschaftsbetriebes, für den der hier in Anspruch genommene Antragsgegner/Betriebsrat gewählt ist. Der vertragliche Arbeitsumfang des Mitarbeiters C beträgt zehn Wochenstunden.
Bis März 2014 setzte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter C in der Abteilung/Arbeitsgruppe GTS-Export ein. Er verrichtete seine Tätigkeit dort in einem Großraumbüro unter dem zuständigen Manager S A S als Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin führte den Mitarbeiter C als sogenannten Hub Operations (Ops) Agent und hatte ihn bisher in die Tarifgruppe TG 2 eingruppiert. Nach Darstellung der Arbeitgeberin in der Betriebsratsanhörung vom 19.05.2016 (Bl. 7 - 9 d. A.) führte Herr C "im Exportteam im Wesentlichen einfache, die Zollabfertigung unterstützende Tätigkeiten" aus.
Nach Meinung von Herrn C - und ihm folgend des Betriebsrats - entsprachen seine Aufgaben im Exportteam aber bereits dem Jobtitel Export Brokerage Agent Associate der Tarifgruppe TG 4, weswegen Herr C am 13.05.2016 bei der Arbeitgeberin seine Höhegruppierung geltend gemacht hatte.
Im März 2014 kam es zu einer krankheitsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung des Herrn C , die jedoch in der Folgezeit vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Infolge seiner Erkrankung, des Kündigungsschutzprozesses und weiterer Umstände war Herr C gehindert, von März 2014 bis März 2016 einer Tätigkeit im Betrieb nachzugehen. Im März 2016 nahm der Mitarbeiter C seine Arbeit sodann wieder auf.
Der Betriebsrat hat - unabhängig vom vorliegenden Fall - von der Arbeitgeberin allgemein verlangt, alle neu zu besetzenden freien Stellen innerbetrieblich auszuschreiben.
Mit Inter-Office-Memorandum vom 19.05.2016 (Bl. 7 - 9 d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine von ihr beabsichtigte Versetzung des Herrn C C und bat um dessen Zustimmung hierzu und zu der am neuen Arbeitsplatz vorgesehenen Eingruppierung in die Tarifgruppe TG 2. In dem Anhörungsschreiben vom 19.05.2016 führt die Arbeitgeberin u. a. Folgendes aus:
"Im Arbeitsbereich GTS-Export, in dem Herr C beschäftigt ist, gab es im Zeitraum der Abwesenheit von Herrn C im Betrieb (März 2014 bis März 2016) diverse Umstellungen, Automatisierungen sowie Änderungen von Arbeitsprozessen und Systemen, die dazu geführt haben, dass eine Vielzahl von manuellen, einfachen Tätigkeiten weggefallen sind. Alle weiteren, höherwertigen Tätigkeiten werden von Mitarbeitern ausgeführt, die über eine entsprechende Ausbildung oder entsprechende Kenntnisse verfügen und andere Stellentitel und Eingruppierungen haben. Diese Tätigkeiten gehören nicht zur Stellenbeschreibung des Hub Ops Agent.
Dies führt dazu, dass für Herrn C nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu wenig Aufgaben verblieben sind, die seiner Eingruppierung entsprechen.
...
Um Herrn C zukünftig entsprechend seiner vertraglich festgelegten Tätigkeiten als Hub Ops Agent einsetzen zu können, ist daher ein Abteilungswechsel sowie ein Wechsel des Aufgabengebiets entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen und der anwendbaren Eingruppierung notwendig.
Sein Aufgabengebiet im Bereich Cage Operations wird zukünftig folgende Tätigkeiten umfassen:
- Ein- und Auslagerung von Sendungen unter Beachtung des zollamtlichen Status
- Lagercheck
Diese Tätigkeiten entsprechen der Stellenbeschreibung des Hub Ops Agent ..." (Bl. 8 d. A.)
Dieser für den Mitarbeiter C vorgesehene neue Arbeitsplatz in der Abteilung GTS-Cage befindet sich in einer Lagerhalle. Zuständiger Manager als Vorgesetzter ist Herr O K .
Mit Schreiben vom 19.05.2016 (Bl. 10 - 12 d. A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Versetzung des Mitarbeiters C . Zur...