Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellung mehrerer Versetzungsanträge. Prozessual unterschiedliche Gegenstände. Verbindung des Zustimmungsantrags mit Rücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat ggf. mehrmals hintereinander um Zustimmung zur Versetzung desselben Arbeitnehmers auf demselben (neuen) Arbeitsplatz ersuchen. Er kann dementsprechend mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren - nacheinander oder auch zeitlich parallel, also schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des zunächst eingeleiteten - bei Gericht anhängig machen. Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände.

2. Von der Frage, welchen Streitgegenstand der antragstellende Arbeitgeber in das Beschlussverfahren eingeführt hat, ist die Frage zu unterscheiden, welches rechtliche Schicksal ein Zustimmungsersuchen erfährt, wenn der Arbeitgeber - wie hier - an den Betriebsrat ein neues Zustimmungsersuchen mit dem gleichen Ziel richtet.

3. In diesem Fall ist zu unterscheiden:

Der Arbeitgeber kann mit dem neuen Zustimmungsersuchen die Rücknahme des ersten Antrags verbinden. Hat der Arbeitgeber ein an den Betriebsrat gerichtetes Ersuchen um Zustimmung zu einer Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgezogen, hat sich ein bei Gericht anhängiges Zustimmungsersetzungsbegehren objektiv erledigt.

Hiervon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die Rücknahme des ersten Zustimmungsersuchens erklärt hat. Ist dies nicht erfolgt, kann der Arbeitgeber beide Zustimmungsersuchen gerichtlich weiterverfolgen.

4. § 321 ZPO ist im Beschlussverfahren anwendbar.

 

Normenkette

BetrVG § 100; ZPO § 321; BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.07.2013; Aktenzeichen 11 BV 237/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2013- 11 BV 237/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einstellung eines Mitarbeiters, die zutreffende Eingruppierung und die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Express-Luftfracht mit mehreren Standorten in D . Der Betriebsrat ist das für den Gemeinschaftsbetrieb im K /B -Flughafen gewählte Gremium.

Die Arbeitgeberin schrieb am 14. Juli 2012 intern eine Stelle für einen "OPS Management - Specialist Teamleader (m/w) in der Abteilung Ramp" am Standort Flughafen aus. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Kopie Bl. 12 d. A. Bezug genommen.

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich mehrere interne Bewerber, die eine Beförderung anstrebten. Die Arbeitgeberin entschied sich für den externen Bewerber H . Sie unterrichte den Betriebsrat mit Schreiben vom 3. September 2012 über die beabsichtigte Einstellung von Herrn H und über seine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalens vom 3. Februar 2011. Gleichzeitig bat sie um Zustimmung zu der geplanten Maßnahme. Sie überließ dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass Herr B diesen Antrag dem Gremium noch persönlich erläutern werde.

Herr B traf sich mit dem Betriebsrat am 7. und 12. September 2012.

Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 7. September 2012 die Zustimmung.

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat erneut mit Schreiben vom vom 18. September 2012, wegen dessen Inhalt auf die Kopie Bl. 38 d.A. Bezug genommen wird, um Zustimmung zur Einstellung und vorgesehenen Eingruppierung von Herrn H .

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung wiederum mit Schreiben vom 24. September 2012 (Kopie Bl. 41 d. A.). Zur Begründung nahm er Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Da es geeignete interne Bewerber gäbe, könne der Einstellung eines externen Kandidaten nicht zugestimmt werden. Es entstünden Nachteile für die internen Bewerber, weil sie auf mehr Lohn für eine verantwortungsreichere Stelle verzichten müssten, wenn sie diese Stelle nicht ausüben könnten.

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat nochmals mit Schreiben vom 26. September 2012 zu der personellen Maßnahme. Gleichzeitig zeigte sie ihm die sofortige Umsetzung der Maßnahme zum 1. Oktober 2012 gemäß § 100 BetrVG ein.

Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 28. September 2012 erneut seine Zustimmung und bestritt zudem die Dringlichkeit der Maßnahme. In dem mehrseitigen Schreiben führte er Widerspruchsgründe an, die in den Schreiben vom 7. September 2012 und 24. September 2012 nicht enthalten waren.

Mit den am 1. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Anträgen verfolgt die Arbeitgeberin ihr Anliegen weiter.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellun...

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