Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der zu erstattenden Kosten eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens
Leitsatz (amtlich)
Parallelsache zu 7 Ta 71/19 vom 02.09.2019
Normenkette
ZPO §§ 91, § 103 f.; ArbGG §§ 11, 12 a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 02.04.2019; Aktenzeichen 3 Ca 1840/16) |
LAG Köln (Entscheidung vom 01.02.2018) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 1.585,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2019.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 ist in vollem Umfang begründet. Festzusetzen waren danach die von der Beklagten angemeldeten Kosten, die ihr durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbandes a als Prozessbevollmächtigten für die zweite Instanz entstanden sind, sowie ein Betrag in Höhe von 28,17 € an anteiligen Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Kammertermins vor dem Landesarbeitsgerichts am 01.02.2018. Dagegen waren und sind das vom Arbeitsgericht berücksichtigte Abwesenheitsgeld in Höhe von 14,00 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € nicht festzusetzen, da diese Positionen von der Beklagten weder in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag noch in der Beschwerde geltend gemacht worden sind. Die Beklagte hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag diese Positionen lediglich in ihrer Vergleichsberechnung erwähnt, welche Kosten entstanden wären, wenn sie einen Anwalt zur Vertretung beauftragt hätte.
2. Unstreitig wäre die Beklagte nicht befugt gewesen, für die Tätigkeit des a als Prozessbevollmächtigten Anwaltsgebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anzusetzen. Dies ist aber auch nicht geschehen. Die Beklagte hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag lediglich vorgerechnet, Kosten in welcher Höhe nach dem RVG angefallen wären, wenn sie statt des a einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt gehabt hätte. Sie wollte damit nur demonstrieren, dass die ihr durch die Beauftragung des a entstandenen Kosten nicht unwesentlich niedriger ausgefallen sind als die Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden wären. Die von der Beklagten angestellte Vergleichsberechnung nach dem RVG ist, soweit ersichtlich, auch inhaltlich unstreitig geblieben.
3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht keinerlei rechtliche Handhabe, solche Kosten, die einer Partei aufgrund der Prozessvertretung durch einen Arbeitgeberverband wie der a entstehen, von vornherein von einer Kostenfestsetzung nach § 103 f. ZPO auszuschließen.
a. Gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG schreibt das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz grundsätzlich Anwaltszwang vor. Schon deswegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist.
b. § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG stellt nun aber eine Vertretung durch Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich. Die Parteien müssen sich somit von Gesetzes wegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zweiter und dritter Instanz durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Kann es sich dabei aber außer um einen Rechtsanwalt auch um einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG handeln, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beauftragung eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zugelassenen Verbandsvertreters ebenfalls eine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige" Maßnahme im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt. Warum in Anbetracht der Gleichwertigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter die Partei im Falle des Obsiegens bei der Wahl der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ihre Kosten geltend machen können soll, im Falle der Vertretung durch einen Verbandsvertreter aber nicht, erschließt sich nicht.
c. Bei alledem ist auch die in § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG eröffnete Möglichkeit, sich anstelle eines Rechtsanwalts durch einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vertreten zu lassen, keineswegs als gesetzlich angeordnete Kostendämpfungsmaßnahme zu verstehen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Vielzahl von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden für die Vertretung ihrer Mitglieder vor den arbeitsgerichtlichen Instanzen intern keine gesonderten Kostenbeiträge erhebt bzw. die Vertretung vor Gericht durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag mit abgedeckt ist. Das Gesetz schrei...