Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Betriebsstilllegung. Unterlassen
Leitsatz (amtlich)
Keine einstweilige Verfügung zum Unterlassen der Betriebsstilllegung vor Abschluss eines Interessenausgleichs (st. Rspr. LAG Köln)
Normenkette
BetrVG §§ 111, 113
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 29.03.2006; Aktenzeichen 2 BVGa 5/06) |
Tenor
die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2006 – 2 BVGa 5/06 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Antragssteller könne einen Unterlassungsanspruch aus § 111 ff. BetrVG nicht herleiten, da die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Vorschriften abschließend durch die Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 113 BetrVG geregelt seien.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.03.2005, welche am selben Tag beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,
- unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern/innen aus Anlass der geplanten Stilllegung des Betriebes auszusprechen, bevor nicht ein Interessenausgleich vereinbart oder aber die Verhandlungen hierüber in einer Einigungsstelle endgültig gescheitert sind.
- Der Antragsgegnerin für den Fall des Zuwiderverhandelns gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.
Wegen der Eilbedürftigkeit wurde von der Einholung der Nichtabhilfeentscheidung abgesehen, da dieses zu einer Verzögerung geführt hätte, wodurch sich das Verfahren vor der Beschwerdeentscheidung erledigt hätte.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 ZPO standhaft und zulässig, weil das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch ohne mündliche Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen hat (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, 5. Auflage, § 85 ArbGG, Rn. 47).
Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch die Vorsitzende entschieden werden (Germelmann/Matthes/Prütting a. a. O.; Rn. 13).
Die sofortige Beschwerde war jedoch unbegründet.
Die erkennende Kammer teilt in Übereinstimmung mit den anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. 11 Ta 298/05 vom 15.08.2005, 9 Ta 170/04 vom 26.04.2004, 5 Ta 167/04 vom 30.04.2004 NZA RR 2005, Seite 199 ff.) die Auffassung, dass dem Betriebsrat kein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch vor Durchführung von Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht.
Den erschöpfenden, die verschiedenen Ansichten sehr gut darstellenden, sowie ausgewogen und überzeugend begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts Siegburg ist kaum etwas hinzuzufügen. Letztlich müssen die Betriebspartner akzeptieren, dass der Gesetzgeber eine Werteentscheidung dahingehend getroffen hat, dass die unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit bei Missachtung der Betriebsratsrechte nicht eingeschränkt ist, aber sehr, sehr teuer werden kann. Der Gesetzgeber hat sich auch bei der letzten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nicht dazu durchringen können, die unternehmerische grundgesetzlich geschützte Betätigungsfreiheit zu Gunsten der Arbeitnehmermitbestimmung im Bereich der Betriebsänderungen weiter einzuschränken als es durch die Regelung des § 113 BetrVG gegeben ist.
Da zudem durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG durch das BAG (vgl. u. a. Urteil vom 23.03.2006 – 2 AZR 343/05 –) der individuelle Kündigungsschutz im Falle von Massenentlassungen bei Betriebsstilllegungen erheblich stärkere Bedeutung erhält und in diesem Zusammenhang die Rechte des Betriebsrats ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung zu berücksichtigen sind, spricht auch dies dafür, dass eine Lösung des Interessenkonfliktes auf der Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber stattzufinden hat. Auf den Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.02.2006 (79 Ca 22399/05 der Betrieb 2006, Seite 619) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Unterschriften
Olesch
Fundstellen
Haufe-Index 1523599 |
AE 2007, 78 |
www.judicialis.de 2006 |