Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.02.2000; Aktenzeichen 1 Ca 7683/99)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2000 – 1 Ca 7683/99 – wird

I. festgestellt,

  1. dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen gültig ab 01.01.1998 Anwendung findet.
  2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III e des Gehaltstarifvertrages Tageszeitungen vom 17.08.1999 beginnend mit dem 01.06.1999 zu zahlen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendung des Tarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, die richtige Eingruppierung des Klägers und die tarifgerechte Vergütung.

Der Kläger ist in der Bild- und Textberichterstattung im Erftkreis tätig. Er sucht im Auftrag der Beklagten Festivitäten und sonstige Veranstaltungen auf, um dort Fotoaufnahmen zu machen. Teilweise liefert er auch Textbeiträge bei der Redaktion ab, die für den Lokalteil der Kölnischen Rundschau bestimmt sind. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch soweit sie die Erstellung von Textbeiträgen erfasst, ist zwischen den Parteien streitig. Welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind wird zuvor in Redaktionskonferenzen abgesprochen, an denen der Kläger nicht teilnimmt.

3. Der Kläger ist seit dem 01.04.1974 Mitglied des deutschen Journalistenverbandes, die Beklagte ist Mitglied im Landesverband des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger e. V.

Nach Ablehnung eines von der Beklagten angebotenen Anstellungsvertrages war der Kläger seit 01.04.1973 auf der Grundlage eines Mitarbeitervertrages vom 22.01.1973 für die Beklagte tätig. Auf Wunsch des Klägers um Festanstellung wurde sodann der Mitarbeitervertrag am 27.09.1985 (Bl. 6 bis 8 d. A.) vereinbart, unter Ziffer 1 ist geregelt, dass die vor dem 01.10.1985 nachgewiesene Zeit als hauptberuflicher freier Mitarbeiter als Verlagszeit anerkannt wird und dass als Eintrittsdatum in den Verlag der 01.04.1973 gelten soll. Das Aufgabengebiet ist als „Bild- und Textberichterstattung im Erftkreis, aushilfsweise für die Hauptausgabe Köln” umschrieben, die Arbeitszeit soll sich nach den übernommenen Aufgaben als Berichterstatter/Fotograf richten und variabel sein. Es ist ein variables Entgelt entsprechend den veröffentlichten Beiträgen und den Honorarsätzen des Verlages vorgesehen. Hinsichtlich Altersversorgung, Urlaub, Urlaubsgeld, Krankheit und Vermögenswirksame Leistungen wird auf den Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, er arbeite kreativ sowohl als Bild- als auch Textberichterstatter, er befrage und interviewe vor Ort Beteiligte, wähle in eigener Regie entsprechende Fotomotive aus; nur gelegentlich erhalte er von der Redaktion detaillierte Bildwünsche, ansonsten seien sowohl Wahl eines Motivs als auch der Aufbau ganz ihm überlassen. Er suche auch die zu veröffentlichenden Bilder aus. Das Gegenlesen seiner Textartikel durch Kollegen sei ein gebräuchliches Procedere, um die Bedürfnisse der Seitengestaltung abzustimmen. Die von ihm aufgenommenen Fotos entwickle er selbst, er ziehe sie ab, sichte sie und übergebe eine Auswahl der Bilder der Redaktion zur Ansicht.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen gültig ab 01.01.1998 Anwendung findet;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe III e des Gehaltstarifvertrages Tageszeitungen vom 17.08.1999 beginnend mit dem 01.06.1999 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.001,49 DM nebst 4 % Zinsen von 2.889,– DM seit dem 01.07.1999, von 2.896,– DM seit dem 01.08.1999, von 2.208,– DM seit dem 01.09.1999, von 2.536,– DM seit dem 01.10.1999, von 4.613,– DM seit dem 01.11.1999 sowie von 3.993,– DM seit dem 01.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, die Redaktion bestimme, welche Termine der Kläger wahrzunehmen und welche Bilder er zu liefern habe. Die klar umrissenen Aufträge ließen dem Kläger keinerlei Raum zu eigenen Einfällen und Entschlüssen. Er nehme weit überwiegend Veranstaltungen wahr, bei denen die Entscheidungsfreiheit bezüglich des Fotomotivs ohnehin üblicherweise sehr reduziert sei. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen habe er eine gewisse Entscheidungsfreiheit bezüglich Motivwahl und Gestaltung des Fotos. Die Erstellung von Textbeiträgen sei nur ein unwesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit. Als gelernter Industrie- und Kunstgewerbezeichner erfülle er nicht die Ausbildungsvoraussetzungen für den Beruf eines Redakteurs: Abgeschlossenes Studium bzw. qualifizierte Ausbildung und Volontariat. Im übrigen meint sie, die Klageerhebung sei widersprüchlich, weil der Kläger 1973 selbst eine Festanstellung abgelehnt habe.

Das Arbeits...

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