Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsübergang. Regelungsidentität
Leitsatz (redaktionell)
1. Trotz der Unterteilung in 13 Fachbereiche ist im Außenverhältnis nur die Gewerkschaft ver.di Bezugspunkt der Tarifgebundenheit.
2. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus.
3. Der Umfang der Verdrängungswirkung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ist abhängig von der Regelungsidentität der bestehenden und ablösenden Vereinbarung.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 3; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen 12 Ca 10828/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.05.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 12 Ca 10828/02 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie oder die Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure Anwendung finden.
Der Kläger war seit dem 14.07.1980 bei der B. KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war Mitglied der IG Medien. Die B. KG war Mitglied im Arbeitgeberverband Medien, Druck und Papier. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Betriebsvereinbarungen.”
Zum 01.04.1998 wurde der Unternehmensbereich innerbetrieblicher Transport im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übertragen, die seinerzeit noch unter T. GmbH firmierte. Dieser Betriebsteilübergang erfasste auch das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Beklagte ist als Mitglied des Verbandes der K. e. V. (K.) an die von diesem Verband mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vereinbarten Tarifverträge für alle Beschäftigten der K. Hafenumschlagsbetriebe gebunden. Zu diesen Tarifverträgen zählen der Rahmentarifvertrag vom 15.08.1997 (RTV-KSH) mit Regelungen über die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, unter anderem auch Regelungen über Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen) und der Tarifvertrag über die Entlohnung für die gewerblichen Arbeitnehmer.
Nach dem Zusammenschluss u. a. der IG Medien und der ÖTV zu ver.di am 01.07.2001 rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Tarifverträge KSH ab.
Der Kläger hat Entgeltansprüche für die Zeit ab 01.07.2001 nach den Tarifverträgen der Druckindustrie geltend gemacht. In seiner Berechnung hat er berücksichtigt, dass die Tarifverträge der Druckindustrie nur „statisch” fortgelten. Darüber hinaus hat der Kläger Feststellung begehrt, dass sich bestimmte Arbeitsbedingungen (Freischichten nach § 4 MTV Druck) nach dem MTV Druck richteten.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.562,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 151,19 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2001, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2002 und aus je 25,41 EUR seit dem 01.06. und 01.07.2002 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.333,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 277,76 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2001, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05., 01.06. und 01.07.2002 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 1,28 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2001, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05., 01.06. und 01.07.2002 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 813,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum von 07/01 bis 06/02 insgesamt 3 Freischichten gemäß § 4 Ziffer 1 des MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der BRD in der Fassung vom 01.01.1997 zu gewähren;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.673,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 25,41 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2002 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.222,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 277,76 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002, 01.01., 01.02.2003 und 01.03.2003 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 1,28 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002, 01.01., 01.02.2003 und 01.03.2003 zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 07/02 bis 02/03 zwei Freischichten gemäß § 4 Ziffer 1 des MTV ...