Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersvorsorge aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Keine monatliche Altersvorsorge aus Insolvenzschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge besteht dann, wenn der Betreffende schon im Zeitpunkt der Versorgungszusage eine hervorgehobene betriebliche Stellung hatte. Schon dies spricht gegen die Annahme, die Versorgungszusage sei aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden. Es bedarf dafür eines kausalen Zusammenhangs.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.03.2021; Aktenzeichen 2 Ca 6922/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2021 - 2 Ca 6922/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am .1952 geborene Kläger, dessen früherer Name A K lautet, war ab dem 01.03.1983 bei der T GmbH (Insolvenzschuldnerin) als Chirurgiemechaniker angestellt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer vom 01.03.1983 wird auf Bl. 17 d. A. verwiesen.

Gesellschafter waren zunächst E T , der Adoptivvater des Klägers, sowie A Z . Mit Schenkungsvertrag vom 12.12.2000 hat der Gesellschafter-Geschäftsführer E T seinem Adoptivsohn einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 30 % am Stammkapital übertragen. Zudem haben Kläger und Adoptivvater am 12.12.2000 einen Stimmbindungsvertrag geschlossen, der u. a. vorsah, dass der Adoptivvater für einen Übergangszeitraum aufgrund der Festlegung des Abstimmungsverhaltens die Möglichkeit hatte, in der Gesellschaft Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen. Wegen der Einzelheiten des Schenkungsvertrages sowie des Stimmbindungsvertrags wird auf Bl. 28 ff. d. A. Bezug genommen.

Unter dem 14.12.2000 erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger eine Pensionszusage, die u. a. ein Ruhegehalt in Höhe von 40 % des Festgehalts des Klägers zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah sowie eine Wertsicherungsklausel enthielt, die bestimmt, dass nach Eintritt der Fälligkeit der Versorgungsbezüge eine Anpassung entsprechend der einschlägigen tarifvertraglichen Gehaltsentwicklung bezüglich eines kaufmännischen Angestellte der höchsten Tarifgruppe erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Pensionszusage vom 14.12.2000 wird Bl. 23 ff. d. A. verwiesen. Mit Ergänzungsvereinbarung zur Pensionszusage vom 14.12.2000 vom 20.12.2012 (Bl. 176 ff. d. A.) modifizierten Insolvenzschuldnerin und Kläger die erteilte der Versorgungszusage u.a. im Hinblick auf einen Beginn der Zahlungen des Ruhegalts nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Sowohl die Pensionszusage vom 14.12.2000 als auch die Ergänzungsvereinbarung vom 20.12.2012 sind vom Kläger nicht nur als Versorgungsnehmer unterzeichnet, sondern zusätzlich unter der Rubrik "Zustimmender Beschluss der Gesellschafter" als Gesellschafter neben den Unterschriften der anderen Gesellschafter.

Nach dem Ausscheiden des Adoptivvaters entstanden Unstimmigkeiten zwischen den Mehrheitsgesellschaftern und dem Kläger über betriebliche und strategisch-unternehmerische Entscheidungen. Der Kläger hat sodann am 10.09.2013 seine Anteile am Stammkapital an die übrigen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin veräußert. Wegen der Einzelheiten des Geschäftsanteilskaufvertrags vom 10.09.2013 wird Bl. 47 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 15.12.2017 zum 31.01.2018 sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin beendet (Bl. 18 d. A.).

Seit dem 01.02.2018 hat der Kläger von der Insolvenzschuldnerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.466,60 € brutto bezogen.

Am 27.02.2020 wurde über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.03.2021 (Bl. 83 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für den Zeitraum ab April 2020 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Pensionszusage sei nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, sondern wegen der Stellung des Klägers als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und seiner familiären Verbindung als Sohn des Mehrheitsgesellschafters erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 17.03.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.03.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.05.2021 begründet.

Der Kläger tritt der Ansicht des Arbeitsgerichtes, die Pensionszusage sei nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses entgegen. Das Arbeitsgericht beachte nicht hinreichend, dass die Versorgungszusage erst 17 Jahre nach Begründung des Arbeitsverhältnis...

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