Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Voraussetzungen des Insolvenzschutzes für Versorgungszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Insolvenzschutz für eine Versorgungszusage besteht nur dann, wenn diese "aus Anlass" des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, zu der das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht und nicht das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis, sondern andere Gründe für die Erteilung der Versorgungszusage ausschlaggebend waren. Dabei ist Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.11.2018; Aktenzeichen 3 Ca 7504/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018 - 3 Ca 7504/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 1944 geborene Kläger war seit dem 16.05.1970 als Ingenieur bei den V L P beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) in eine GmbH im Aufbau überführt und sodann in vier GmbHs aufgesplittet, u.a. in die F P mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), die unter Verwaltung der Treuhandanstalt stand. Der Kläger war seit dem 01.07.1990 für die Insolvenzschuldnerin als Arbeitnehmer tätig. Er gehörte zu einem Kreis von sechs Mitarbeitern, die aufgrund Übernahmevereinbarung vom 19.12.1991 die Anteile an der Gesellschaft erwarben. Die Gesellschaftsanteile im Hinblick auf das Stammkapital waren wie folgt verteilt: Herr D . B und Herr E jeweils 25 %, Herr B , der Kläger sowie die Herren S und S jeweils 12,5 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 24 ff. d. A.) Bezug genommen.

Unter dem 11.12.1992 erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger eine direkte Pensionszusage, die u.a. eine Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 40 % des letzten Bruttogehaltes ohne Anrechnung anderweitiger Renten vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsversprechens vom 11.12.1992 wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen.

Die übrigen fünf Gesellschafter erhielten eine inhaltsgleiche Pensionszusage. Eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionszusagen wurde nicht abgeschlossen. Die weiteren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, bei Gründung 23 später 35 Arbeitnehmer, erhielten kein Versorgungsversprechen.

Mit Zusatz vom 19.12.2003 vereinbarten Versorgungsgeber und Kläger die Reduzierung der Altersrente auf 35 % des letzten Monatsbruttogehalts (Bl. 33 d. A.), mit Zusatz vom 06.12.2006 die Reduzierung der Altersrente auf 10 % des letzten Monatsbruttogehalts (Bl. 34 d. A.). Die Versorgungszagen der übrigen Gesellschafter wurden zeit- und inhaltsgleich reduziert.

Der Kläger hat für den Juni 2009 ein Gehalt in Höhe von 4.180,-- € brutto bezogen. Seit dem 01.07.2009 erhält er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Insolvenzschuldnerin zahlte an den Kläger ab Renteneintritt einen monatlichen Betrag von 418,-- € als Versorgungsbezug.

Unter dem 26.01.2017 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.11.2018 (Bl. 106 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten Insolvenzschutz für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seit dem September 2016 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Es spreche mehr dafür, dass Grundlage des Versorgungsversprechens die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers gewesen sei. Dafür spreche u.a., dass ausschließlich die Gesellschafter inhaltlich identische Versorgungsversprechen in Form von Direktzusagen von erheblicher Höhe erhalten hätten. Wegen der Einzelheiten des Vorbingens der Parteien sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2018 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2019 begründet.

Der Kläger führt aus, dass die Pensionszusage entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts finanzierbar gewesen sei. Die Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers durch schuldenfreie Grundstücke und Bilanzrückstellungen gewährlei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge