Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Sozialauswahl. Punkteschema. Altersstruktur

 

Leitsatz (amtlich)

1. Will der Arbeitgeber durch eine altersgruppenbezogene Sozialauswahl nach Maßgabe es § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nur die bisherige Altersstruktur des Betriebs erhalten, so ist das berechtigte betriebliche Interesse regelmäßig ohne weiteres zu bejahen.

2. Es lässt sich mit § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht vereinbaren, die „Rentennähe” zu Lasten des Arbeitnehmers in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Vergabe von Sozialpunkten auch für das Lebensalter über 55 begründet jedenfalls keinen Auswahlfehler.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 4 (17) Ca 5937/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 2 AZR 387/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln 4 (17) Ca 5937/04 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 04.08.1950 geborene Kläger war seit dem 01.04.1980 bei der Beklagten, die sich mit Unternehmens- und Finanzkommunikation befasst und regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Grafikdesigner zu einem monatlichen Bruttolohn von 4.557,33 EUR tätig. Der Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Seit einer früheren verhaltensbedingten Kündigung vom 05.02.2001 war er von der Arbeit freigestellt.

Mit Schreiben vom 26.05.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2004 (Kopie Bl. 2 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2004 nicht beendet wird;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
  3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) und/oder zu 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Grafiker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 04.05.2005 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung beruhe auf einer fehlerhaften sozialen Auswahl, weil eine Entlassung der am 25.11.1945 und seit dem 01.04.1979 bei der Beklagten beschäftigten Frau P „die Altersstruktur noch deutlicher gewahrt hätte”, als dies mit der Kündigung des Klägers der Fall sei. Auch die Bewahrung einer ausgewogenen Personalstruktur dürfe nicht dazu führen, dass sozial unhaltbare Einzelergebnisse zustande kämen, wie dies im Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen H und B der Fall sei, die beide noch keine fünfjährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hätten, jung seien und keinerlei Unterhaltspflichten zu tragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 96 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.08.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.09.2005 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14.11.2005 begründet worden ist. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Sozialauswahl habe zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur nach Altersgruppen vorgenommen werden dürfen. In der Altersgruppe der 51 – 60 jährigen sei die Sozialauswahl zwischen dem Kläger und der Kollegin P durchzuführen gewesen. Da beide nach dem für die Vorauswahl zugrunde gelegten Punkteschema eine vergleichbare Punktezahl erreicht hätten, habe sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums für die Kündigung des Klägers entschieden. Die Gesichtspunkte der sozialen Auswahl seien jedenfalls ausreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2005 – 4 (17) Ca 5937/04 – abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, für die von der Beklagten vorgenommene Altersgruppenbildung habe kein sachlicher Grund bestanden. Zudem sei er schutzwürdiger als Frau P, die einem rentennahen Jahrgang angehöre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.05.2004 zum 31.12.2004 ist rechtswirksam, weil sie nicht sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist vielmehr durch dringende betrieb...

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