Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Teilzeitbeschäftigter. Unterrichtspflichtstundenzahl. Arbeitsphase. Freistellungsphase. Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ob sich bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer auch der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers erhöht, hängt davon ab, ob die Parteien im Arbeitsvertrag einen bestimmten festen Pflichtstundenumfang vereinbart haben oder eine bestimmte Relation zum jeweiligen Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten.
2. Nur wenn Ersteres der Fall ist, führt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer anteiligen Verminderung der Vergütung des Teilzeitbeschäftigten. Ansonsten erhöht sich auch für den Teilzeitbeschäftigten die Arbeitsverpflichtung bei gleichbleibender Vergütungshöhe.
3. Dies gilt auch im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, die mit schon zuvor Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen wurden.
Normenkette
ATZG §§ 2, 6; TV ATZ § 3 ff.; BAT § 34; BAT SRl Nr. 3; Schulfinanz G NW § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.07.2004; Aktenzeichen 21 Ca 4509/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2004 in Sachen 21 Ca 4509/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob sich die zum 01.02.2004 erfolgte Anhebung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte in Diensten des Landes N auf die Vergütung derjenigen angestellten Lehrkräfte auswirkt, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitvertrages (Blockmodell) befanden.
Die Klägerin ist seit 1991 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des Landes N beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Die Klägerin schloss mit dem beklagten Land einen Altersteilzeitvertrag nach dem sog. Blockmodell. In § 2 des Altersteilzeitvertrages vom 24.7.2002 heißt es u.a.: „Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 8/27 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs.1 TV ATZ)”. Auf den Text des Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin war ursprünglich bei einer Pflichtunterrichtsstundenzahl von 27 vollzeitbeschäftigt gewesen, hatte ihr Arbeitszeitkontingent seit dem Jahre 1997 jedoch auf 16 Unterrichtsstunden/Woche reduziert. Die Klägerin befand sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit.
Für die beamteten Lehrkräfte des Landes wird in der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz die Zahl der wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden festgelegt. Gemäß Nr. 3 der Sonderregeln 2 l zum BAT gelten hinsichtlich der Arbeitszeit für angestellte Lehrkräfte die Regelungen für Beamte entsprechend. Durch Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 erhöhte das beklagte Land die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für alle im vorliegenden Verfahren betroffenen Schulformen um eine Unterrichtswochenstunde.
Nachdem sich das Schulministerium des Landes mit Erlass vom 26.01.2004 zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, dass „die bereits laufenden Altersteilzeitverhältnisse für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nicht an das geänderte Arbeitszeitmaß anzupassen” seien (Bl. 33 d.A.), verfügte in der Folgezeit das Finanzministerium des Landes, dass zwar die von den Altersteilzeitkräften in der Arbeitsphase zu leistende Pflichtstundenzahl nicht erhöht werden dürfe, dass bei der Berechnung der Vergütung aber die erhöhte Pflichtstundenzahl der vollzeitbeschäftigten Lehrer als Divisor zugrunde zu legen sei (vgl. Erlass des Finanzministeriums vom 28.01.2004, Bl. 35 ff. d. A. und Schreiben des Finanzministeriums vom 18.05.2004, Bl. 55/55 R d. A.). Zuvor hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfrage des Landesfinanzministeriums die Rechtsauffassung vertreten, dass „eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit… während der Altersteilzeitarbeit zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne” führe (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Angestellte vom 20.01.2004, Bl. 94 f. d. A).
Den Vorgaben des Finanzministeriums folgend berechnete das beklagte Land ab Februar 2004 die Vergütung der Klägerin nunmehr auf der Basis eines Teilzeitquotienten von 8/28 (statt bis dahin 8/27). Aus der Neuberechnung des beklagten Landes ergab sich fortan für die Klägerin ein monatlicher Minderverdienst in Höhe von 39,11 EUR.
Den angestellten Lehrkräften, die sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden, wurde zur Vermeidung der Vergütungskürzung nur die Möglichkeit eröffnet, von dem Altersteilzeitvertrag gänzlich zurückzutreten. Die beamteten Lehrerinnen und Lehrer, die sich am...