Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Feststellung der Schlechtleistung des Arbeitnehmers. Darlegungslast des Arbeitgebers bei qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Als verhaltensbedingte Gründe gelten solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers.
3. Bei einer Kündigung wegen qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den aufgetretenen Leistungsmängeln das vorzutragen, was er über die Fehlerzahl, die Art und Schwere sowie Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wissen kann.
Normenkette
KSchG § 1; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 243
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 25.08.2017; Aktenzeichen 3 Ca 1305/17) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2017 - 3 Ca 1305/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensgedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 24.01.1964 geborene, verheiratete Kläger, Vater von drei Kindern, ist seit dem 01.08.1991 als Kfz-Mechaniker (Geselle) im Betrieb der Beklagten, die als B -Vertragshändlerin eine Autowerkstatt betreibt, tätig. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen beträgt 2.645,00 € brutto. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter tätig.
Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger seitens der Beklagten schriftliche Abmahnungen vom 02.07.2010, vom 06.02.2015 und vom 26.01.2016. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abmahnung wird auf Kopien Blatt 41, 43 bzw. 44 der Akte verwiesen.
Nachdem der Kläger Ende November 2016 bei einem unangekündigten Werkstatttest der Firma D lediglich vier von sechs Mängeln erkannte und im selben Zeitraum bei einem Serviceauftrag nicht alle Servicearbeiten - jedenfalls nicht die Zurückstellung des CBS-Informationssystems - erledigte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 29.12.2016, welches dem Kläger am selben Tag zugegangen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31.07.2017.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 06.01.2017, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Siegburg eingegangen ist.
Der Kläger hält die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten für sozial ungerechtfertigt mangels hinreichenden Kündigungsgrundes. Die ihm vorgeworfenen Fehlleistungen bei der Durchführung des Servicechecks anlässlich des Werkstatttest der Firma D sowie die Erledigung der weiteren Servicearbeiten seien jedenfalls als nicht derart schwerwiegend zu werten, dass sie eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen könnten. Sie seien vielmehr von solcher Qualität, die bei einem Tätigwerden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nie ganz auszuschließen seien. Hinsichtlich des Werkstatttests sei zu berücksichtigen, dass bei dem vom Kläger durchzuführenden 12-Punkte-Check nicht die sogenannte Schlauchbefestigung zu prüfen gewesen sei, so dass lediglich fünf Mängel zu prüfen gewesen seien. Hiervon habe der Kläger lediglich einen übersehen und daher eine fehlerfreie Quote von 80 % erreicht. Hinsichtlich des weiteren Serviceauftrags aus November 2016 sei zu berücksichtigen gewesen, dass das betreffende Fahrzeug vorübergehend beim Sattler gewesen sei und nach dessen Rückkehr bald vom Kunden habe abgeholt werden sollen. Dabei sei die Rückstellung im CBS-System vergessen worden. Der Kläger habe den Fahrzeugcheck ansonsten tatsächlich durchgeführt. Ein Auszubildender habe eigenmächtig den Check ein zweites Mal vorgenommen. Ein Motorölwechsel sei vom Checkauftrag nicht umfasst gewesen. Die der Kündigung vorangegangenen Abmahnungen seien unwirksam. Hinsichtlich der ersten Abmahnung vom 02.07.2010 sei zu berücksichtigen, dass das Lösen einer Schraube um etwa eine halbe Umdrehung ebenso unerheblich sei wie die Abweichung beim Luftdruck des Reserverades von 0,3 bar. Die Abmahnung vom 06.02.2015 beziehe sich auf einen nicht sicherheitsrelevanten Umstand, da die nicht entfernten Fehlerwegblockierer beim B der Siebener-Kl...