Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Es steht mit Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang, wenn die Betriebspartner in das Gehalt, das für die Berechnung der Abfindungshöhe maßgeblich ist, auch variable Gehaltsbestandteile einbeziehen, wenn diese individual-vertraglich vereinbart sind, andere erfolgsabhängige Vergütungen, die lediglich auf der Basis von Betriebsvereinbarungen oder freiwillig gezahlt werden, aber nicht.

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 10 Ca 2243/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2008 in Sachen 10 Ca 2243/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 20.08.2008 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 29.10.2008 zugestellt. Die Beklagte hat am 25.11.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 29.01.2009 – am 28.01.2009 begründen lassen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass für die Berechnung der Höhe der Sozialplanabfindung des Klägers ausschließlich auf dessen arbeitsvertraglich vereinbartes Jahresbruttogehalt abzustellen sei. Unerheblich sei dagegen, dass zwischen den Parteien unter dem 02.04.2001 eine Anlage zum Anstellungsvertrag mit der Überschrift „Vereinbarung zur Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils” in Kraft gesetzt worden sei. In dieser Anlage zum Anstellungsvertrag sei nämlich lediglich eine Erfolgsprämie vereinbart worden. Prämien gerade dieser Art, seien aber im drittletzten Absatz des Abschnitts 8.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.01.2006 (Sozialplan) auf Seite 12 oben von der Berücksichtigung bei der Abfindungsberechnung ausgenommen worden. Die Beklagte beruft sich für ihre Auslegung des Sozialplans auf eine Entscheidung der 11. Kammer des LAG Köln vom 27.07.2007, 11 Sa 198/07.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2008, Aktenzeichen 10 Ca 2243/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln habe in der angegriffenen Entscheidung vom 20.08.2008 den Sozialplan richtig ausgelegt. Aufgrund der „Vereinbarung zur Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils” gemäß Anlage zum Anstellungsvertrag vom 02.04.2001 falle der Kläger unter das in Abschnitt 8.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.01.2006 (Sozialplan) aufgeführte 3. Vergütungsmodell. Dieses erfasse seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nämlich nicht nur das vertraglich vereinbarte Jahreszieleinkommen, sondern auch „vertraglich vereinbarte variable Gehälter”. Die in dem drittletzten Absatz des Abschnitts 8.1 des Sozialplans auf Seite 12 oben erwähnten „anderen Einkommensbestandteile wie z. B. weitere Boni, Prämien, sonstige erfolgsabhängige Vergütung …” unterschieden sich von den zum 3. Vergütungsmodell gehörenden „vertraglich vereinbarten variablen Gehältern” gerade dadurch, dass sie nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhten, sondern freiwillige Leistungen oder in einer Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen des Arbeitgebers beinhalteten. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Sozialplanregelung, dass bei der Berechnung der Abfindung diejenigen variablen Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen seien, auf die ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestehe. Dies sei bei den variablen Gehaltsbestandteilen gemäß Anlage zum Anstellungsvertrag vom 02.04.2001 im Falle des Klägers gegeben.

Der Kläger und Berufungsbeklage nimmt für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.02.2008 in Sachen 4 Sa 1413/07 Bezug.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderungsschrift wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Entscheidungsgründe sind überzeugend. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bleibt zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

1. Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Frage, in welches der drei in Abschnitt 8.1 des bei der Beklagten geltenden Sozialplanes vom 31.01.2006 auf Seite 11 untere Hälfte aufgeführ...

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