Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Sozialplans

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Sozialplanregelung hinsichtlich der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes zwischen drei Vergütungsmodellen – dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt (1.), dem vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (2.) und dem vertraglich vereinbarten Jahreszieleinkommen sowie vertraglich vereinbarten variablen Gehältern (3.) – unterschieden, sind bei der Berechnung von Abfindungen für Arbeitnehmer, mit denen ein Jahresbruttogehalt i. S. der 2. Variante vereinbart wurde, weitere Zahlungen, die auf Grund von zusätzlich getroffenen Zielvereinbarungen erfolgt sind, jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn es im Sozialplan nach der Beschreibung der drei Vergütungsmodelle heißt, dass darüber hinaus keine anderen Einkommensbestandteile, wie z.B. Boni, Prämien, sonstige erfolgsabhängige Vergütung, Rufbereitschaft, Dienstwagen und sonstige Zuwendungen berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.01.2007; Aktenzeichen 11 Ca 5054/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.01.2007 – 11 Ca 5054/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung.

Der am 25.12.1967 geborene, nicht verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 auf der Grundlage mehrerer, zunächst befristeter Anstellungsverträge als Product Communication Manager beschäftigt. In Nr. 2 des für 12 Monate befristeten Anstellungsvertrags vom 05.09.2003 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger für seine Leistungen ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 66.000,00 EUR erhalten sollte. Ebenfalls am 05.09.2003 schlossen die Parteien in einer Anlage zu diesem Anstellungsvertrag eine „Vereinbarung zur Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils”, in der es heißt:

  1. „Herr S kann einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (Erfolgsprämie) von maximal 15 % bezogen auf das jeweils gültige Bruttojahreseinkommen erreichen. Voraussetzung hierfür sind schriftlich vereinbarte Halbjahres- oder Jahresziele.
  2. Die Erfolgsprämie setzt sich aus verschieden Komponenten zusammen. Herrn St werden Ziele vorgegeben, die sich auf unterschiedliche quantitative und qualitative Vorgaben beziehen, deren Festlegung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im billigen Ermessen von S liegt und gemeinsam mit dem Mitarbeiter regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich abgestimmt werden.
  3. Die Erfolgsprämie beträgt in Abhängigkeit von den vereinbarten Zielen bei definierter Untererfüllung 5 %. Bei Zielerreichung bemisst die Erfolgesprämie 10 %. Die Ausschüttung der vollen 15 % erfolgt bei einer definierten Übererfüllung oberhalb der Zielvereinbarung.
  4. Über die Zielerfüllung entscheidet der Vorgesetzte spätestens einen Monat nach Ablauf des Zeitraumes für den die Ziele gelten. Die Entscheidung ist zu begründen.
  5. Die Auszahlung der Erfolgsprämie erfolgt in der Regel mit dem Mai- und November-Gehalt. Stehen dem Gründe entgegen, sind diese dem Mitarbeiter spätestens mit Zustellung dieser Gehaltsabrechnung unaufgefordert zu erläutern. Die Auszahlung erfolgt dann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt.”

Am 09.08.2004 schlossen die Parteien einen weiteren für die Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.03.2005 befristeten Anstellungsvertrag, der in Nr. 2 ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 67.190,00 EUR vorsieht. Zudem schlossen die Parteien am selben Tag erneut in einer Anlage zu diesem Anstellungsvertrag eine ansonsten mit der vorangegangenen Vereinbarung vom 05.09.2003 wortgleiche „Vereinbarung zur Zahlung eines variablen Gehaltsbestandteils”.

Zuletzt schlossen die Parteien am 24.02./24.05.2005 einen unbefristeten Anstellungsvertrag, der in Nr. 2 wiederum ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 67.190,00 EUR vorsieht.

Seit dem 01.10.2005 erhielt der Kläger an variablen Gehaltsbestandteilen insgesamt 6.066,38 EUR brutto, die ihm mit den Abrechnungen für den Monat Januar 2006 in Höhe von 2.689,88 EUR brutto und für den Monat Mai 2006 in Höhe von 3.376,50 EUR brutto ausgezahlt wurden.

Am 31.01.2006 schlossen die Beklagte und deren Gesamtbetriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile für Mitarbeiter durch Änderungen in der betrieblichen Organisation, deren Nr. 8.1 – soweit hier von Interesse – besagt:

„Mitarbeiter, für die es in Folge der vorgesehenen Maßnahmen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt, erhalten für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Milderung der sozialen Härten eine Abfindung die sich nach folgender Formel berechnet:

Jahre der Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt × Faktor 1,0

(…)

Bei Berechnung des maßgeblichen Bruttomonatsgehalts ist zwischen den folgenden 3 Vergütungsmodellen zu...

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