Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Nach zehnjähriger Tätigkeit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beträgt, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Soweit aus den Ziffern 253.11 i.V.m. 112.7 des MTV für die Deutsche Welle gegenteiliges folgt, ist dies nach Art. 3 GG, § 2 BeschFG rechtsunwirksam.
Normenkette
MTV Deutsche Welle Ziff. 253.11; MTV Deutsche Welle Ziff. 112.7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 3 Ca 11638/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.1997 – 3 Ca 11638/96 wird das Urteil abgeändert:
1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien seit dem 01.06.1983 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.1997 nicht zum 31.03.1997 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1) im Arabischen Sprachendienst weiterzubeschäftigen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.11.1996 zum 31.03.1997.
Der 1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten seit 1982 bzw. seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen. Nach Angaben des Klägers betrug sein durchschnittler Jahresverdienst in den Kalenderjahren 1990 bis 1993 durchschnittlich 30.000,– DM pro Jahr, was einem Monatsverdienst von etwa 2.500,– DM entsprach. Tatsächlich wurde der Kläger als Sprecher im Morgenprogramm eingesetzt. Er trägt insoweit vor, daß die Frühdienste im 4.15 Uhr bzw. 5.15 Uhr begonnen hätten.
Im Jahre 1988 hatte der Kläger eine Statusklage gegen die Beklagte erhoben, die er später wieder zurückgenommen hat. In einem im November 1993 anhängig gemachten Rechtsstreit hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 18.10.1993 gewandt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 10.03.1995 festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.10.1993 aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung unverändert zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sprecher und Übersetzer im arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion weiter zu beschäftigen. Das LAG Köln hat durch Urteil vom 13.07.1995 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.1995 – 2/17 Ca 10136/93 – kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger überwiegend als Sprecher weiter zu beschäftigen ist. (Aktenzeichen 5 Sa 491/95) Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist von dem Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 31.01.1996 zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 2 AZR 782/95).
Ein von der Beklagten am 28.06.1996 unterbreitetes Arbeitsvertragsangebot „in Erfüllung des am 10.03.1995 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von 447,97 DM brutto für die Zeit ab 01.07.1995” lehnte der Kläger ab. Nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung bot die Beklagte dem Kläger am 05.12.1996 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag an zur Regelung des Umfangs der Beschäftigung bis zum 31.03.1997 in Höhe von 6 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Verdienstumfang von 895,94 DM brutto ab 01.07.1995. Auch diesen Arbeitsvertrag unterzeichnete der Kläger nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Kündigung sei unwirksam, weil auch nach Einschränkung der Sendezeit für die arabische Redaktion ausreichend Arbeit vorhanden sei, um ihn weiter zu beschäftigen.
Er hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.1996 nicht zum 31.03.1997 aufgelöst worden sei,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1. als Sprecher im arabischen Sprachdienst weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat behauptet, für die Kündigung gegenüber dem Kläger hätten betriebliche dringende Erfordernisse bestanden. Der Kläger sei als Sprecher in der Nah- und Mittelostredaktion eingesetzt worden, in diesem Bereich seien drei sogenanne zweite Sprecher vorhanden gewesen. Deren Kündigung sei erforderlich geworden, weil mit dem Wechsel von der Sommer- zur Winterzeit ab Oktober 1996 die Sendezeit des arabischen Programms von ehemals 4 Stunden und 10 Minuten auf 3 Stunden verringert wurden und gleichzeitig die Sende...