Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kundenschutzklausel. Wettbewerbsabrede. Arbeitnehmerähnliche Personen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kundenschutzklausel, durch die sich ein Mitarbeiter, der PC-Programmierungen durchführt, verpflichtet, bis zu 2 Jahren nach Beendigung der jeweiligen Projekte weder direkt noch indirekt für den jeweiligen Kunden seines Auftraggebers tätig zu werden, stellt in aller Regel eine Wettbewerbsabrede i.S.d. § 74 HGB dar.
2. Die Frage, ob eine Kundenschutzklausel nur zu einer wirtschaftlich nicht relevanten Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters führt und demgemäß entschädigungslos vereinbart werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erforderlichenfalls ist durch eine Prognose zu ermitteln, ob der Mitarbeiter in wirtschaftlich nennenswertem Umfang in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden wird.
3. Ein Wettbewerbsverbot i.S.d. § 74 HGB kann auch mit einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht entschädigungslos vereinbart werden.
Normenkette
HGB § 74
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2172/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.12.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 2172/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in rechnerisch unstreitiger Höhe von 12.500,00 DM zu zahlen.
Die Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, führt Computerberatungen und Computerprogrammierungen bei Dritten durch. Sie setzt zur Erfüllung dieser Aufgaben Subunternehmer ein. Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch neue Aufträge entgegennahm oder nur vorhandene Aufträge abwickelte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Datum vom 27.08.1996 schlossen die Parteien einen „Rahmenvertrag für die Gestaltung einer Zusammenarbeit”. In § 1 des Rahmenvertrages verpflichtete sich der Beklagte als Auftragnehmer, für die Klägerin als Auftraggeberin EDV-Projekte nach den Bedingungen des Rahmenvertrages und gemäß den Spezifikationen der jeweiligen Projekteinzelaufträge zu übernehmen, die dann Bestandteil des Rahmenvertrages werden sollten. Nach der weiteren Regelung waren beide Parteien frei in der Erteilung bzw. Annahme von Projektaufträgen. Aus der Vereinbarung im Projektauftrag und dessen Inhalt sollte sich ergeben, ob der Beklagte verpflichtet war, seine Leistung nach Werkvertragsrecht oder als qualifizierte Dienstleistung zu erbringen. Nach § 2 war der Beklagte verpflichtet, im Außenverhältnis namens und im Auftrag der Klägerin tätig zu werden und die Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien der Klägerin einzuhalten, die ihm bei Vertragsschluss oder während des Projektes zur Verfügung gestellt werden sollten. Außerdem hatte er bei den entsprechenden Prüfungen und Qualitätsaudits mitzuwirken. Dabei konnte er als Einzelberater oder als Mitglied einer Projektgruppe eingesetzt werden, wobei in beiden Fällen die übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich zu erledigen waren. Über die Bedingungen des Vertrages hinaus stand nach dem Rahmenvertrag der Klägerin keine Weisungsbefugnis zu. Jedoch war sie zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt.
In § 6 des Rahmenvertrages war unter der Überschrift „Abwerbung von Mitarbeitern, Kundenschutz” Folgendes regelt:
- „…
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages weder direkt noch indirekt für den jeweiligen Kunden des Auftraggebers tätig zu werden.
- Kommt es nicht zum Abschluss eines Einzelvertrages, so gilt diese Verpflichtung für die Kunden oder Interessenten des Auftraggebers, mit denen der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter durch den Auftraggeber in Kontakt kommt. Diese Verpflichtung gilt für zwei Jahre nach dieser Kontaktaufnahme.
- …
Vorstehende Verpflichtungen des § 6 gelten auf für Kunden der Vertragspartner des Auftraggebers, falls der Einsatz des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter über diese Vertragspartner des Auftraggebers erfolgt oder erfolgen soll.
Haben die vorgenannten Kunden oder Interessenten mehrere Niederlassungen, so gelten die vorstehenden Verpflichtungen nur für die betreffende Niederlassung.
- Setzt der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Arbeiten eigene Mitarbeiter ein, so veranlasst er eine schriftliche Verpflichtung dieser Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber auf die entsprechende Geltung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und haftet dem Auftraggeber über deren Einhaltung.
- Für jeden Tag der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 500,00 DM maximal jedoch 50.000,00 DM.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen.
- Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen, ob er schon zuvor für einen Kunden des Auft...