Entscheidungsstichwort (Thema)
Kundenschutzklausel. freier Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften des HGB über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot finden auch auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter (hier Programmierer) Anwendung. Eine hohe Dienst – Vergütung (hier 62 EUR pro Stunde) steht dem nicht entgegen.
Normenkette
HGB § 74 ff.
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 08.08.2003; Aktenzeichen 6 Ca 479/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2003 – 6 Ca 479/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche, die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen einer Wettbewerbsabrede sowie um Vergütungsansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 14.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.09.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.10.2003 begründet. Sie wendet sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der Beklagte sei eine arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Sie meint, es sei schon fraglich, ob das insgesamt lediglich etwas über ein Jahre währende Vertragsverhältnis sich als arbeitnehmerähnliches Dauerrechtsverhältnis subsumieren lasse. Des Weiteren ist sie der Auffassung, es seien die wirtschaftlichen Chancen auf dem Markt zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu der W. Cube GmbH gewechselt sei. Auf Grund seiner Tätigkeit bei der A. G. habe dieser Gelegenheit gehabt, sein Wissen in einer Technologie zu vertiefen, die hoch aktuell und am Markt stark gefragt sei. Er sei um die Programmierung von Lotus-Note-Webentwicklungen gegangen. Der Beklagte sei ein gesuchter Spezialist, wozu sich die Klägerin auf einen Auszug aus der Internetsuchmaschine Google bezieht (Blatt 172 d. A.). Der Beklagte wäre – so die Klägerin – jederzeit in der Lage gewesen, Projekte für andere Anbieter zu übernehmen. Er sei nicht auf die Tätigkeit für die Berufungsklägerin angewiesen gewesen. Zumindest zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für die Klägerin habe er noch über Monate ein oder mehrere Projekte für andere Kunden verfolgt. Ein weiteres Indiz sei auch, dass er in seinen Abrechnungen die Mehrwertsteuer gegenüber der Klägerin gesondert ausgewiesen habe. Der Beklagte habe seine Leistungen frei von Absprachen mit der Klägerin erbracht. Arbeitszeiten, Urlaub etc. seien unmittelbar mit dem Auftraggeber abgestimmt worden. Schließlich habe der Berufungsbeklagte in den ersten Monaten seiner Tätigkeit nur etwa 100 Stunden im Schnitt gearbeitet. Im Zeitraum vom 01.03.2002 bis zum 31.07.2002 hätten dem Beklagten gemäß dem exemplarisch eingereichten Projekteinzelvertrag 103 Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Laut dieses Vertrages seien aber lediglich 50 Arbeitstage zu je acht Stunden geschuldet worden.
Schließlich – so die Klägerin – hätte der Beklagte als Arbeitnehmer weniger verdient als als freier Mitarbeiter. Statt 62,00 EUR habe er dann auf die Stunde umgerechnet nur etwa 27,00 bis 31,00 EUR brutto verdienen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2003 – 6 Ca 479/03 – abzuändern und nach den erstinstanzlichen klägerseitigen Schlussanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin ihm angeboten, für sie als angestellter Arbeitnehmer tätig zu werden. Von vornherein habe die Klägerin keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beklagte bei ihr nur als selbstständig tätiger Mitarbeiter auf eigenes Risiko arbeiten könne. Die Arbeitsmarktverhältnisse, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung aufzeige, gehörten schon lange der Vergangenheit an. Auf dem speziellen Tätigkeitsgebiet des Beklagten würden derzeit sieben Projekttätigkeiten angeboten. Dazu beruft der Beklagte sich ebenfalls auf eine Internetanfrage (vom 11.11.2003). Da er ortsgebunden sei, seien für ihn überhaupt nur zwei oder drei Projekte in Betracht gekommen.
Er sei während der Zeit bei A. auch persönlich abhängig gewesen. Er habe keineswegs die Arbeitszeiten frei gestalten können. Vielmehr sei er in den Betrieb voll integriert gewesen. Er sei einem Angestellten des Unternehmens praktisch gleichgestellt gewesen. So habe er beispielsweise den Urlaub sowohl mit der Klägerin als auch mit seinem Vorgesetzten bei der A. G. abstimmen müssen. Seine Arbeiten habe er in dem von der A. vorgesehenen Zeitrahmen (gleitende Arbeitszeit) zu erledigen gehabt. Eine unterschiedliche Behandlung mit ihm unter vergleichbaren Arbeitnehmern habe es nicht gegeben.
Schließlich bestreitet der Beklagte weiterhin, d...