Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter tätigen Diplom Medien-Ökonomin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Eingruppierung in die EG 9 c der EntgeltO TVöD-VKA für bereits am 31.12.2016 beschäftigte ist gemäß § 29 b TVÜ-VKA eine Antragstellung der/des Beschäftigten erforderlich.

2. Eine solche Eingruppierung stellt sich als Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA dar, bei der im Fall der Klägerin § 17 Abs. 4 TVöD a. F. zur Anwendung kommt, wodurch eine Stufenzuordnung nach derjenigen Stufe erfolgt, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt und mindestens die Erfahrungsstufe 2 erreicht wird.

3. Ein Verstoß liegt weder hinsichtlich des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG noch bezüglich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

 

Normenkette

TVÜ-VKA; TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.07.2018; Aktenzeichen 10 Ca 3494/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.2021; Aktenzeichen 6 AZR 41/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2018 - 10 Ca 3494/17 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin bei Inkrafttreten der Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen (Entgeltordnung VKA) zum 01.01.2017.

Die am 17.Dezember1973 geborene Klägerin, gelernte Diplom Medien-Ökonomin, ist seit dem 01. März 2011 als Arbeitsvermittlerin im Jobcenter R , des Beklagten beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und den besonderen Teil Verwaltung sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich Verwaltung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts Anwendung.

Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt die Klägerin ihre Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD in der Erfahrungsstufe 3. Die nächst höhere Erfahrungsstufe 4 hätte die Klägerin im März 2017 erreicht.

Am 01. Januar 2017 ist die Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen (Entgeltordnung VKA) in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 03. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mit, die Klägerin sei gemäß § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA rückwirkend zum 01. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9 c TVöD aufgrund ihres Antrags vom 03. Januar 2017 gemäß der zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen (Entgeltordnung VKA) eingruppiert. Ab 01. Januar 2017 erfolgte die Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 c der Entgeltordnung VKA mit der Erfahrungsstufe 2.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05. Mai 2017, indem sie für den Zeitraum ab 01. März 2017 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Erfahrungsstufe 4 und für den Zwischenzeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2017 nach der Erfahrungsstufe 3 geltend machte.

Mit ihrer Klage vom 22. Mai 2017 macht die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung VKA ab dem 01. Januar 2017 geltend.

Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich die Rechtsauffassung geäußert, ihr Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Erfahrungsstufe 4 resultiere aus § 611 BGB und ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem bisherigen Tarifvertragsrecht und angesichts des Beginns ihrer Betriebszugehörigkeit ab dem 01. März 2011 wäre die Klägerin aufgrund der Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-VKA zum 01. März 2017 in die Erfahrungsstufe 4 gelangt. Der Beklagte könne sich für seine Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 nicht auf § 17 Abs. 4 TVöD a. F. berufen, da diese Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin darstelle. Ohne sachlichen Grund würden Mitarbeiter wie die Klägerin, die am 31.12.2016 in der Erfahrungsstufe 3 eingestuft worden seien, und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2016 in einer anderen Stufe befunden hätten, ungleich behandelt. Zudem sei die Klägerin zu Unrecht ohne sachlichen Grund anders behandelt worden als Mitarbeiter, die vom Beklagten gemäß dessen E-Mail vom 28. Februar 2017 über die erfolgte Überleitung in die Entgeltgruppe 9 b der Entgeltordnung vergütungstechnisch genauso gestellt seien wie die Klägerin; dies gelte selbst in dem Fall, dass der Mitarbeiter ohne Anspruch auf Höhergruppierung in der Erfahrungsstufe 2 der Entgeltgruppe 9 eingruppiert gewesen sei. Eine weitere Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund zu Lasten der Klägerin liege gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vor, die bereits nach einem Jahr der Betriebszugehörigkei...

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