Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Knüpft eine betriebliche Ruhegeldregelung den Leistungsbeginn der Rentenzahlung daran, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt und damit zum Ausdruck bringt, dass er dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 6 Ca 2736/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2009 – 6 Ca 2736/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die von der Beklagten zugesagte Betriebsrente schon ab April 2007, oder erst ab Januar 2008 zusteht.
Der am 10.08.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten angestellt. Seit 1971 war er Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse A. (BKK-A.).
In der dem Kläger von der Beklagten erteilten Altersversorgungszusage heißt es zum Beginn der Fälligkeit der Altersrente:
„Die Altersrente wird fällig mit der Vollendung ihres 63. Lebensjahres, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.”
Nachdem das Bundesversicherungsamt Beanstandungen gegenüber der Amtsführung des Klägers bei der BKK-APK erhoben und auf dessen Ablösung gedrängt hatte, einigten sich die Parteien am 08.09.2006 im Rahmen eines Aufhebungsvertrages auf folgende Regelung:
- „Das Arbeitsverhältnis zwischen W. GmbH & Co. KG und Herrn K. wird einverständlich zum 31.03.2007 beendet. Bis dahin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt.
- Der Arbeitgeber zahlt Herrn K. eine Abfindung in Höhe von 120.000,00 EUR brutto. Die Zahlung ist zum 31.03.2007 fällig.
- Mit dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abschließend geregelt; ausgenommen sind lediglich die Ansprüche von Herrn K. aus der betrieblichen Altersversorgung für leitende Angestellte.”
Bei dem Kläger wurde am 13.03.2007 aufgrund einer Herz- und Lungenerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dennoch setzte der Kläger seine Tätigkeit bis zum Vertragsende am 31.03.2007 fort. Am 30.03.2007 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit S. Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III. Ausweislich des Schreibens der zuständigen Sachbearbeiterin Frau V. vom 10.09.2008 (Bl. 45 d. A.) hatte diese den Kläger bereits im Rahmen des Gesprächs am 13.03.2007 über die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III informiert; der Kläger habe diesbezüglich auch signalisiert, diese Regelung in Anspruch nehmen zu wollen.
In der Folgezeit wurde der Kläger durch aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krankgeschrieben, zuletzt durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.12.2007 für die Zeit bis zum 17.12.2007. Ab dem 01.04.2007 bezog der Kläger zunächst Krankengeld. Nachdem die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld vorübergehend eingestellt hatte, beantragte der Kläger am 01.08.2007 erneut Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III, wiederum ohne von der erleichterten Bezugsmöglichkeit nach § 428 SGB III Gebrauch zu machen. Infolge dieses Antrags bezog der Kläger zunächst ab dem 01.08.2007 Arbeitslosengeld. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Krankenkasse mit Bescheid vom 12.10.2007 ihren Einstellungsbescheid auf und gewährte dem Kläger über den 31.07.2007 hinaus rückwirkend Krankengeld.
Über die Auswirkungen waren die Parteien unterschiedlicher Ansicht. Mit Schreiben vom 05.09.2007 (Bl. 69 d. A.) an Herrn Dr. N. teilte der Kläger mit, dass er sich das Verhalten der Kasse nicht gefallen lassen werde. Dem entgegnete Dr. N. (Bl.70 d.A.) mit Schreiben vom 10.09.2007 unter anderem Folgendes:
„über den Inhalt Ihres Schreibens vom 05.09.2007 bin ich sehr erstaunt.
Grundlage unser damaligen Besprechungen und der Aufhebungsvereinbarung war, dass Sie nach dem Ausscheiden aus der BKK entweder Ihre Rente beantragen oder sich arbeitslos melden.
Sie tendierten damals dahin, die Rente zu beantragen und argumentierten mir und auch Herrn B. gegenüber, dass Sie durch den vorzeitigen Bezug der Rente erhebliche Nachteile hätten und diese ausgeglichen werden müssten. Darauf sind Herr B. und ich eingegangen und haben dafür gesorgt, dass der Abfindungsbetrag im Hinblick auf die Rentenkürzungen wegen des vorzeitigen Bezuges erheblich angehoben wurde.”
Vom 05.11. bis zum 07.12.2007 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Aus dieser wurde er als arbeitsunfähig entlassen. In der Beschreibung des Leistungsbildes hieß es (Bl. 54 d. A.):
„Der Patient kann seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Vorstand einer Betriebskrankenkasse nicht mehr ausüben. Dagegen kann er eine körperlich leichte Tätigkeit drei bis sechs Stunden täglich ausüben.”
Der Kläger bezog im Folgenden Krankengeld bis zum 17.12.2007.
Am 17.12.2007 beantragte der Kläger erstmals Arbeitslosengeld ...