Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Gehaltszahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine höhere Vergütung verlangen, wenn es im Betrieb nur einen vergleichbaren Arbeitnehmer mit einer höheren Vergütung gibt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Vergütung des besser bezahlten Arbeitnehmers nach einem generalisierenden Prinzip (z.B. nach einem Tarifvertrag) bemißt.
2. Das Gebot der Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter nach § 2 Abs. 1 BeschFG ist nur eine gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG, Urt. v. 25.10.1994 – 3 AZR 149/94 –, EzA BeschFG 1985, § 2 Nr. 38). Deshalb kann ein Arbeitnehmer auch nicht nach § 2 Abs. 1 BeschFG die anteilige Vergütung eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers verlangen, wenn dessen Gehaltsanspruch auf einer individuellen Vereinbarung beruht.
Normenkette
GG Art. 3; BeschFG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 9436/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 9436/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1974 geborene Kläger ist seit November 1992 als Supervisor bei der Beklagten in deren Kinocenter U Kinowelt im H beschäftigt.
Supervisoren sind Beschäftigte der ersten Führungsebene. Sie sind zuständig für die Sicherstellung des geschäftsbezogenen Tagesablaufs im Kino und den übrigen Beschäftigten (Vorführern, Platzanweisern, Kassierern pp.) gegenüber weisungsbefugt. Sie sind das Bindeglied zwischen Management einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Wegen der Einzelheiten des Aufgabenbereichs wird auf die Stellenbeschreibung für Supervisoren von U (Bl. 23 ff d.A. – 2 (1) Sa 345/97) verwiesen. Die Supervisoren arbeiten bereits in den Vormittagsstunden, ehe die Kinos öffnen. Auch während der Vorstellungen und bis zur Schließung der Kinos nach Vorstellungsschluß sind Supervisoren im Einsatz.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt. Er arbeitet durchschnittlich 80 Stunden im Monat und verdiente 1994 14,18 DM pro Stunde. Ab 01.01.1995 erhält er je Arbeitsstunde 14,89 DM brutto.
Im Kinocenter im H sind außer dem Kläger und weiteren teilzeitbeschäftigten Supervisoren zwei vollzeittätige Supervisoren beschäftigt, nämlich Herr M und Frau B, die weniger verdient als Herr M und in einem ebenfalls am Landesarbeitsgericht Köln anhängigen Verfahren unter Berufung auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung wie Herr M fordert.
Die Beklagte betreibt drei weitere Kinocentren in der Bundesrepublik, und zwar im Z in B, im R sowie im S. Auch dort sind jeweils zwei, teilweise drei Supervisoren in Vollzeit, die übrigen teilzeitbeschäftigt. Wegen der Höhe der an die Supervisoren der übrigen Kinocentren gezahlten Vergütung wird auf die von der Beklagten gefertigte und von der Klägerin nicht bestrittene Aufstellung Bl. 66 d.A. 2 (1) Sa 345/97 Bezug genommen.
Mit seiner am 16.10.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.06.1996 verlangt und dazu vorgetragen, er habe Anspruch auf den gleichen Stundensatz, den der vollbeschäftigte Supervisor M erhalte. Die Beklagte verstoße mit der geringeren Bezahlung der Teilzeitkräfte gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auch gegen das Beschäftigungsförderungsgesetz. Sie benachteilige den Kläger wegen seiner Teilzeit.
Zudem hat der Kläger die Zahlung von Nachtzuschlägen für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.06.1996 im Gesamtbetrage von 595,76 DM brutto unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gefordert und geltend gemacht, ein fünfzigprozentiger Zuschlag sei angemessen, weil die Beklagte den übrigen Beschäftigten des H Kinobetriebes für Arbeitsstunden ab 24.00 Uhr auf der Grundlage des § 5 Ziff. 1 des Bundestarifvertrages für die Arbeitnehmer in Filmtheatern entsprechende Zuschläge zahle.
Der Bundestarifvertrag vom 1. Juli 1995, dessen Anwendbarkeit auf Supervisoren zwischen den Parteien streitig ist, enthält in § 1 unter der Überschrift „Geltungsbereich” folgende Regelung:
„Dieser Tarifvertrag gilt für alle in den Filmtheatern des Bundesgebietes beschäftigten Arbeitnehmerinnen, deren Berufsgruppen in § 9 aufgeführt sind, sowie für vergleichbare, in ihren Arbeitsbedingungen von den betrieblichen Öffnungszeiten der Filmtheater sowie der Abwicklung der Vorstellungen abhängige Berufsgruppen.”
§ 9 des Tarifvertrages enthält unter der Überschrift „Berufsgruppen und Vergütungsstufen” in Abs. 1 folgende Aufzählung:
- „Vorführerinnen …
- Kassiererinnen …
- Einlaßkontrolleurinnen …
- Platzanweiserinnen …
- Verkäuferinnen (Thekenkräfte) …
- Garderobe- und Reinigungspersonal, Toilettenwärterinnen.”
In Abs. 2 heißt es, daß Tätigkeiten, die üblicherweise den vorstehend benannten Arbeitnehmergrup...