Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 9434/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 9434/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist seit Juli 1994 als Supervisor bei der Beklagten in deren Kinocenter U. Kinowelt im Hürthpark beschäftigt.
Supervisoren sind Beschäftigte der ersten Führungsebene. Sie sind zuständig für die Sicherstellung des geschäftsbezogenen Tagesablaufs im Kino und den übrigen Beschäftigten (Vorführern, Platzanweisern. Kassierern pp.) gegenüber weisungsbefugt. Sie sind das Bindeglied zwischen Management einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Wegen der Einzelheiten des Aufgabenbereichs wird auf die Stellenbeschreibung für Supervisoren von UCI (Bl. 23 ff d.A. – 2 (1) Sa 345/97) verwiesen. Die Supervisoren arbeiten bereits in den Vormittagsstunden, ehe die Kinos öffnen. Auch während der Vorstellungen und bis zur Schließung der Kinos nach Vorstellungsschluß sind Supervisoren im Einsatz.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt. Er arbeitet durchschnittlich 63,6 Stunden im Monat und verdiente 1994 14,18 DM pro Stunde. Ab 01.01.1995 erhält er je Arbeitsstunde 14,89 DM brutto.
Im Kinocenter im Hürthpark sind außer dem Kläger und weiteren teilzeitbeschäftigten Supervisoren zwei vollzeittätige Supervisoren beschäftigt, nämlich Herr … und Frau …, die weniger verdient als Herr … und in einem ebenfalls am Landesarbeitsgericht Köln anhängigen Verfahren unter Berufung auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung wie Herr M. fordert.
Die Beklagte betreibt drei weitere Kinocentren in der Bundesrepublik, und zwar im Zoopalast in Berlin, im Ruhrpark sowie im Saalepark. Auch dort sind jeweils zwei, der an die Supervisoren der übrigen Kinocentren gezahlten Vergütung wird auf die von der Beklagten gefertigte und von der Klägerin nicht bestrittene Aufstellung Bl. 66 d.A. 2 (1) Sa 345/97 Bezug genommen.
Mit seiner am 16.10.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.06.1996 verlangt und dazu vorgetragen, er habe Anspruch auf den gleichen Stundensatz, den der vollbeschäftigte Supervisor erhalte. Die Beklagte verstoße mit der geringeren Bezahlung der Teilzeitkräfte gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auch gegen das Beschäftigungsförderungsgesetz. Sie benachteilige den Kläger wegen seiner Teilzeit.
Zudem hat der Kläger die Zahlung von Nachtzuschlägen für die Zeit vom 01.1994 bis zum 30.06.1996 im Gesamtbetrage von 2.257,00 DM brutto unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gefordert und geltend gemacht, ein fünfzigprozentiger Zuschlag sei angemessen, weil die Beklagte den übrigen Beschäftigten des Hürther Kinobetriebes für Arbeitsstunden ab 24.00 Uhr auf der Grundlage des § 5 Ziff. 1 des Bundestarifvertrages für die Arbeitnehmer in Filmtheatern entsprechende Zuschläge zahle.
Der Bundestarifvertrag vom 1. Juli 1995, dessen Anwendbarkeit auf Supervisoren zwischen den Parteien streitig ist, enthält in § 1 unter der Überschrift „Geltungsbereich” folgende Regelung:
„Dieser Tarifvertrag gilt für alle in den Filmtheatern des Bundesgebietes beschäftigten Arbeitnehmerinnen, deren Berufsgruppen in § 9 aufgeführt sind, sowie für vergleichbare/in ihren Arbeitsbedingungen von den betrieblichen Öffnungszeiten der Filmtheater sowie der Abwicklung der Vorstellungen abhängige Berufsgruppen.”
§ 9 des Tarifvertrages enthält unter der Überschrift „Berufsgruppen und Vergütungsstufen” in Abs. 1 folgende Aufzählung:
„Vorführerinnen …
Kassiererinnen …
Einlaßkontrolleurinnen …
Platzanweiserinnen …
Verkäuferinnen (Thekenkräfte)…
Garderobe- und Reinigungspersonal, Toilettenwärterinnen.”
In Abs. 2 heißt es, daß Tätigkeiten, die üblicherweise den vorstehend benannten Arbeitnehmergruppen nicht obliegen, besonders vereinbart und vergütet werden müssen.
Der Kläger hat beantragt.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.916,71 DM brutto nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.257,00 brutto nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, mit den beiden Vollzeitsupervisoren habe sie individuelle Gehaltsvereinbarungen getroffen, für die es außerdem sachliche Gründe gebe. Auch die Gehaltszahlungen an die vollbeschäftigten Supervisoren in Berlin, Bochum und im Saalepark beruhten auf individuellen Absprachen. Es gebe kein generalisierendes Prinzip, nach dem die Beklagte die Gehälter der Arbeitnehmer bemesse. Deshalb ergebe sich ein Anspruch des Klägers weder aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Beschäftigungsförderungsgesetz.
Ansprüche auf Nachtzuschläge habe der Kläger nicht. Für die Zeit bis 30.06.1994 gebe es für die Forderung keine gesetzliche Grundlage. Daß der ...