Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist. fristlose Kündigung. Schwerbehinderter
Leitsatz (amtlich)
Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unabhängig von einem Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes nach § 91 SGB IX eigenständig zu prüfen (im Anschluss an BAG vom 02.03.2006 – 2 AZR 46/05).
Normenkette
BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 2852/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 2852/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer weiteren außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.06.2006 (Kopie Bl. 7 d. A.) wegen des Verdachts von Silberdiebstählen durch den Kläger, zu dem dieser am 16.05.2006 abschließend angehört wurde. Nachdem die Beklagte vom Antrag des Klägers auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten am 02.06.2006 erfahren hatte, hörte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.06.2006 (Kopie Bl. 174 ff. d. A.) zur beabsichtigten (weiteren) außerordentlichen und fristlosen Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 15.06.2006 (Kopie Bl. 171 d. A.) unter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme vom 19.05.2006, weil keine neuen Sachhinweise vorgelegt worden seien. Nach Zustimmung des Integrationsamts mit Bescheid vom 21.06.2006, zugegangen am 23.06.2006, sprach die Beklagte die streitbefangene Kündigung aus. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 23.04.2009 stattgegeben und den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen, weil über die vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung des Arbeitsgerichts, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der Sache ergebe sich der wichtige Grund für die Kündigung daraus, dass der dringende Verdacht bestehe, der Kläger habe während der Arbeitszeit aus Glätte Silber ausgeschmolzen und sich zuzueignen versucht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2009 – 2 Ca 2852/06 – abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger erklärt, dass sein Gleichstellungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht nach den §§ 67 Abs. 3 ArbGG, 282 Abs. 2 ZPO verspätet ist und nicht mehr zugelassen werden kann. Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt bereits aus § 626 Abs. 2 BGB, weil die zweiwöchige Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde.
Der Kläger hat die Einhaltung dieser Frist in der Klageschrift ausdrücklich bestritten. Mit Rücksicht darauf war es Sache der Beklagten, näher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, sie habe von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt (vgl. BAG vom 01.02.2007 – 2 AZR 333/06 –, NZA 2007, 744 m. w. N.). Allein die Hinweise in der Berufungsbegründung, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt und die Zustimmung des Integrationsamts liege vor, reichen hierzu nicht aus.
Soweit damit zum Ausdruck kommen sollte, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nach der Zustimmung des Integrationsamts nicht mehr gesondert zu prüfen, trifft dies nicht zu. Denn die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 nicht. Mit dem bestandskräftigen zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamts steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung dieser Frist eigenständig zu prüfen (vgl. BAG vom 02.03.2006 – 2 AZR 46/05 –, NZA 2006, 1211). Nur wenn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB na...