Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung, zuständiger Betriebsrat für einen Trainee
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und anderseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.
2. Vollzieht sich die Trainee-Ausbildung in der Weise, dass der Trainee in den laufenden Dienstleistungsprozess eines Betriebes eingegliedert, ist der in diesem Betrieb eingerichtete Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG anzuhören. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte zukunftorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Trainee einzelne Ausbildungsabschnitte nach festgelegten „Musterdurchlaufplänen” in mehreren Betrieben verbringt.
Normenkette
BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 6 Ca 4108/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 – 6 Ca 4108/02 -wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2002 beendet wurde.
Der Kläger war bei der Beklagten, die über ein Filialnetz bundesweit Kinderspielsachen vertreibt, ab dem 01.01.2002 beschäftigt auf der Grundlage des „Anstellungsvertrages für außertarifliche Mitarbeiter” vom 24./30.10.2001. Nach § 1 Abs. 1 erfolgte die Anstellung „als Trainee in allen Filialen”. Sein Gehalt betrug EUR 2.343,20. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 12 f. der Akte verwiesen. Der Kläger wurde mit Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte im Markt Wallau eingesetzt. Dort ist ein Betriebsrat eingerichtet. Der Hauptsitz der Beklagten ist in Köln, wo ebenfalls ein Betriebsrat besteht.
Mit Schreiben vom 13.03.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 29.03.2002, nachdem sie den im Betrieb Wallau eingerichteten Betriebsrat am 12.03.2002 angehört hatte. Das Schreiben wurde dem Kläger am 14.03.2002 übergeben.
Mit seiner Klage hat er sich gegen die Kündigung vom 13.03.2002 zur Wehr gesetzt. Dabei hat er den Standpunkt vertreten, für ihn sei der Betriebsrat der Hauptverwaltung zuständig, dieser sei aber nicht zur Kündigung angehört worden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.12.2002 – 6 Ca 4108/02 – die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2002 nicht aufgelöst ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der für ihn zuständige Betriebsrat im Betrieb Wallau gehört worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 45 ff. der Akte) verwiesen.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 22.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2002 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 23.06.2003, einem Montag, begründet. Er ist weiterhin der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für eine wirksame Betriebsratsanhörung verkannt. Für ihn als „Trainee in allen Filialen” sei der Betriebsrat am Hauptsitz als Stammbetrieb zuständig, da der Hauptverwaltung die Ausbildung der Trainees obliege. Die Zuordnung zu einer Filiale erfolge nur im Rahmen der praktischen Einarbeitung. Diese tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation genüge nicht für die Zugehörigkeit zur jeweiligen Belegschaft.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 – 6 Ca 4108/02 – abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2002 nicht
aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt erneut vor, der für den Kläger zuständige Betriebsrat in Wallau sei ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG beteiligt worden. Der Kläger habe zu der Belegschaft des Betriebes Wallau gehört, da er in die dortige Arbeitsorganisation eingebunden war, insbesondere den Weisungen der dortigen Vorgesetzten unterlag.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie nach dem Beschwerdegegenstand an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die streitgegenständliche Kündigung nicht unwirksam, die gerügte Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist nicht zu beanstanden.
Eine Kün...