Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.08.2011; Aktenzeichen 14 Ca 10177/10) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 16.08.2011 - 14 Ca 10177/10 - abgeändert und
- festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe 990,37 € hat;
- die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.025,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 seit dem 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010 und 01.12.2010 zu zahlen;
- die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 478,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 zu zahlen;
- die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere1.640,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 seit dem 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013 zu zahlen;
- die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere1.162,29 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 seit dem 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 1933 geborene Kläger war vom 20.04.1953 bis zum 31.12.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 06.11.1995, wonach der Kläger zum 31.12.1996 aus dem Unternehmen ausscheiden sollte. Der Kläger erklärte sich am 09.11.1995 damit einverstanden (Anlage 1, Bl. 70 d.A.).
Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68). Die RL 68 bestimmen unter anderem:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II. Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. In besonderen Fällen, z. B. bei Unfalltod oder Unfallerwerbsunfähigkeit kann die Wartezeit herabgesetzt werden.
III. Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.
IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
1. Erwerbsunfähigkeitsrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte infolge einer Erwerbsunfähigkeit im Sine der gesetzlichen Rentenversicherung aus unserem Unternehmen ausscheidet. Die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage eines Rentenbescheides des zuständigen Versicherungsträgers nachzuweisen.
2. Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.
(...)
VI. Zahlungsweise
Die ...