Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.02.2014; Aktenzeichen 11 Ca 9976/12) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2014 - Az. 11 Ca 9976/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger2.161,20 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 €, beginnend ab dem 02.10.2009, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 486,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 €, beginnend ab dem 02.02.2013, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 €, beginnend ab dem 02.12.2013, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 55,45 €, beginnend ab dem 02.04.2014, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.08.2014 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 658,03 € zu zahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente.
Der am 1926 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum30. April 1989 als Tarifangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers vom12. Januar 1989 (Anlage 2, Bl. 245 d. A.). Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1998) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68) zu. Die RL 68 bestimmen unter anderem:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II. Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. In besonderen Fällen, z. B. bei Unfalltod oder Unfallerwerbsunfähigkeit kann die Wartezeit herabgesetzt werden.
III. Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.
IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
1. Erwerbsunfähigkeitsrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte infolge einer Erwerbsunfähigkeit im Sine der gesetzlichen Rentenversicherung aus unserem Unternehmen ausscheidet. Die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage eines Rentenbescheides des zuständigen Versicherungsträgers nachzuweisen.
2. Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.
(...)
VI. Zahlungsweise
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
...
VIII. Höhe der Leistungen
...
B) Bei Angestellten:
1. a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßig Bezüge.
(...)
2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden ...