Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.09.2010; Aktenzeichen 7 Ca 11592/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 - 7 Ca 11592/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 753,13 € hat.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 375,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.633,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am .1929 geborene Kläger stand in der Zeit vom 29.12.1947 bis zum 31.07.1989 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Tarif-Angestellter. Der Kläger bezieht als anerkannter Schwerbehinderter seit dem 01.08.1989 vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1998) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68) zu. Die RL 68 bestimmen u.a.:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
(...)
2. Altersrente
(...)
II. Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. (...)
III. Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.
IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
(...)
2. Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.
(...)
VI. Zahlungsweise
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
...
VIII. Höhe der Leistungen
...
B) Bei Angestellten:
1. a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßig Bezüge.
(...)
2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.
b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Fall mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.
...
X. Wegfall von Ansprüchen
Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne dass ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.
Wegen der weiteren Einzelheiten der RL 68 wird auf Bl. 142 ff. d.A. verwiesen.
In einem von der B...