Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebentätigkeit. freie Mitarbeit. Lohnhöhe
Leitsatz (amtlich)
Beruft sich ein Arbeitnehmer, der neben seinem (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis für seinen Arbeitgeber Nebentätigkeiten auf Honorarbasis als sog. freier Mitarbeiter verrichtet, auf ein Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich der Nebentätigkeit, kann er Lohn in Höhe der Honorare nicht mit der Begründung verlangen, der Honorarsatz für freie Mitarbeit in Nebentätigkeit liege unter dem für ‚normale’ freie Mitarbeiter seines Arbeitgebers, wenn im Betrieb eine Vergütungsordnung für Arbeitsverhältnisse besteht. (hier: EDV Mitarbeiterin der Deutschen Welle, die nebenbei Sprechertätigkeiten als sog. freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis ausübt)
Normenkette
BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 9 Ca 11294/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 11294/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beschäftigung der Klägerin in einer Nebentätigkeit und um die Vergütung für Zeiten der Nichtbeschäftigung.
Die Klägerin war von 1972 bis 1974 in freier Mitarbeit bei der Beklagten als Sprecherin und Übersetzerin in der Ungarn-Redaktion beschäftigt. Seit dem Wechsel der Ungarn-Redaktion zum Deutschlandfunk im Jahre 1976 ist die Klägerin bei der Beklagten als Sachbearbeiterin EDV vollzeitbeschäftigt. In der Ungarn-Redaktion beim Deutschlandfunk übte sie weiterhin nebenbei eine Tätigkeit als Sprecherin aus. Mit Wirkung zum 01.07.1993 übernahm die Beklagte sämtliche Auslandsredaktionen des Deutschlandfunks, darunter auch die Ungarn-Redaktion.
Neben ihrer Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin EDV war die Klägerin in der Folgezeit weiterhin in Nebentätigkeit als Sprecherin in der Ungarn-Redaktion für die Beklagte tätig. Seit 1995 übt sie diese Nebentätigkeit während ihrer Mittagspause und samstags aus, abwechselnd mit der ebenfalls als Sprecherin nebenbei tätigen und bei der Beklagten als Aufnahmeleiterin beim deutschen Programm beschäftigten Frau Molnar.
Die Klägerin übte ihre Sprechertätigkeit als sog. freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis aus. Für diese Tätigkeit neben ihrem vollzeitbeschäftigten Einsatz als Sachbearbeiterin EDV bei der Beklagten erteilte ihr die Beklagte eine Sondergenehmigung. Grundlage für die Sondergenehmigung ist die Dienstanweisung über die Erteilung einer Sondergenehmigung bei Vertragsabschlüssen der Deutschen Welle vom 30.04.1993.
Ziffer 1 dieser Dienstanweisung lautet:
„Die Dienstanweisung gilt für alle Vertragsabschlüsse der Deutschen Welle mit Ausnahme von Arbeitsverträgen. Zu den in den Anwendungsbereich der Dienstanweisung einbezogenen Verträgen zählen insbesondere Honorar-, Produktions-, Lieferungs-, Leistungs- und Beratungsverträge.”
Ziffer 2 hat folgenden Wortlaut:
„Vertragsabschlüsse der Deutschen Welle bedürfen einer Sondergenehmigung, wenn Auftragnehmer
a) Arbeitnehmer/-innen der Deutschen Welle oder Teilzeitbeschäftigte sind, für die der Manteltarifvertrag der Deutschen Welle gilt, …”
Nach Ziffer 5 der Dienstvereinbarung beträgt bei den mit in Ziffern 2 a) genannten Arbeitnehmern/-innen geschlossenen Honorarverträgen der Honorarsatz 50 % des üblichen Tarifhonorars. Denselben Honorarsatz als Obergrenze erhalten vollzeitangestellte Mitarbeiter anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und Versorgungsempfänger nach der Dienstanweisung über die Honorierung von Angestellten und Versorgungsempfängern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vom 13.10.1994.
Ab dem 01.09.1997 erhielt die Klägerin von der Beklagten keinen Einsatz mehr als Sprecherin.
Die Klägerin, die sich seit dem 01.04.1999 im Vorruhestand befindet, hat die Auffassung vertreten, sie habe die Nebentätigkeit als Sprecherin neben ihrem Vollzeitarbeitsverhältnis nicht in freier Mitarbeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Sie habe Anspruch auf Weiterbeschäftigung, und zwar in Höhe des Durchschnitts der zuletzt gezahlten Honorare.
Mit ihrer Zahlungsklage hat die Klägerin Fortzahlung der Vergütung für die Monate September bis Dezember 1997 und mit ihrer Feststellungsklage ihre Weiterbeschäftigung als Sprecherin in der Ungarn-Redaktion gegen eine Vergütung von mindestens jährlich 5.049,65 DM brutto begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.370,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gegen eine Vergütung von mindestens jährlich 5.049,65 DM brutto als Sprecherin in der Ungarn-Redaktion zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und das...