Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung. Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtarbeit. Keine Ansprüche wegen Mobbing

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht kein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Schwerbehinderung.

2. Das Vorenthalten von Arbeit und Arbeitsmaterialien ist kein Mobbing.

3. Mobbing ist keine eigene Anspruchsgrundlage.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 15.06.2020; Aktenzeichen 17 Ca 2311/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2020 - 17 Ca 2311/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Ersatz eines immateriellen Schadens verpflichtet ist. In der Zeit ab dem 05.02.2012 war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit anhängig, im Rahmen dessen die Klägerin Ersatz materieller und immaterieller Schäden von der Beklagten verlangte. Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.

Die am 1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17.04.2000 bis zum 31.03.2020 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte in Teilzeit zu einem Bruttojahresgehalt von 27.500,00 EUR beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "aG, B". Die Behinderung besteht aufgrund von Rheumatischer Arthritis, Fibromylgie und einer schweren Mittelohrschwerhörigkeit.

Nachdem die Klägerin über weite Strecken des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war, kam es mit Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit im Januar 2015 am 15.01.2015 nach Kontaktaufnahme seitens des Integrationsfachdienstes mit Herrn W , Einrichtungsleiter des J S K E , zu einem Treffen in der S S in K P . Es ging um die Festlegung eines neuen, leidensgerechten Arbeitsplatzes für die Klägerin. Ihren ursprünglichen Einsatz an der Rezeption hatte die Klägerin im Dezember 2010 als ihrer Gesundheit nicht förderlich beanstandet. Am 23.02.2015 war der erste Arbeitstag der Klägerin in einem Büro im Bereich der Finanzbuchhaltung in P . Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte es, Unterlagen zu archivieren. Im Büro der Klägerin befand sich ein Telefonanschluss, allerdings kein Telefon und auch kein Computer. Kontakt mit ihrem Vorgesetzten Herrn W hielt die Klägerin über Mitarbeiter der Buchhaltung. Ihre Arbeitszeiten musste sich die Klägerin von der Buchhaltungsleiterin quittieren lassen. Die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung erfassen ihre Arbeitszeiten elektronisch.

Mit Schreiben vom 14.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz, gestützt auf Diskriminierung im Sinne des AGG sowie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, auf. Ausweislich Seite 87 des Schreibens vom 14.01.2019 ist das Schreiben "zugleich Beschwerde im Sinne des § 13 AGG".

Mit ihrer auf den 08.04.2019 datierten Klage hat die Klägerin 1. Zahlung von 60.000,00 EUR als Ersatz für einen immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) geltend und beantragt 2. festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die weiteren Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung an die klägerische Partei zu zahlen. Ausweislich des Transfervermerks vom 10.04.2019 (Blatt 192 ff. der Akte) ist die Klageschrift am 10.04.2019 per EGVP im Wege eines sicheren Übermittlungswegs aus einem besonderen Anwaltspostfach beim Arbeitsgericht eingegangen. Ausweislich einer Email des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2019 an den Klägervertreter konnte die per EGVP eingegangene Nachricht aus technischen Gründen nicht abgerufen werden. Daraufhin hat der Klägervertreter die unterschriebene Klageschrift am 16.04.2020 im Original und am 17.04.2019 erneut per beA an das Arbeitsgericht übermittelt und glaubhaft gemacht, dass diese Schreiben mit der am 10.04.2019 versandten Klage inhaltsgleich sind. Die Klage ist der Beklagen am 18.04.2019 zugestellt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass mit dem zu 2. angekündigten Antrag der allgemeine Kostenantrag gemeint ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen ihres Alters und ihrer Behinderung benachteiligt worden. Zusätzlich stünden ihr die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 280, 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 826 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 AGG zu.

Die Klägerin hat ihre Forderung auf eine chronologische Auflistung von Vorfällen auf Seiten 14 ff. der Klageschrift (Blatt 15 ff. der Akte) sowie auf Sei...

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