Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil erledigt und ein schriftsätzlich angekündigter Auflösungsantrag in der mündlichen Verhandlung, in der das Teil-Versäumnisurteil erging, nicht gestellt worden, so kann er in der mündlichen Verhandlung über die noch anhängigen weiteren Klageansprüche nicht mehr gestellt werden.

 

Normenkette

KSchG § 9 I 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.04.1998; Aktenzeichen 6 Ca 5296/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 09.04.1998 – 6 Ca 5296/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nach dem andere Teile des Rechtsstreites erledigt sind, in der Berufungsinstanz nurmehr darum, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien, zu dem das Arbeitsgericht durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 22.08.1996 festgestellt hatte, dass es durch die Kündigung des Beklagten vom 31.05.1995 nicht aufgelöst worden sei, durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 KSchG aufzulösen sei und der Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,– DM zu verurteilen sei. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch das mit der Berufung angegriffene Schlußurteil vom 09.09.1998 als unzulässig abgewiesen, weil dann, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmal rechtskräftig festgestellt sei, für den Auflösungsantrag kein Raum mehr sei. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird im übrigen gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 335/336 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz vor, der Auflösungsantrag sei vor der mündlichen Verhandlung vom 14.12.1995 (gemeint ist wohl die Verhandlung vom 22.08.1995, in der das dem Kündigungsschutzantrag stattgebende Versäumnisurteil erging) eingegangen. Er meint, der Antrag sei damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.12.1995 gewesen. Auch die Rechtskraft des Feststellungsurteils ändere an der Sachlage nichts. Das Auseinanderfallen der Rechtskraftwirkungen im Hinblick auf den Feststellungsantrag und den Auflösungsantrag sei eine prozessual häufig nicht zu vermeidende Konsequenz, die sich z.B. ergebe, wenn der Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung die Unwirksamkeit der Kündigung anerkenne. Der Kläger weist darauf hin, daß der Streitgegenstand des Kündigungsschutzverfahrens punktuell sei und damit im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht gleichzeitig feststehe, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Vor Erlass des Teil-Versäumnisurteiles habe er den Auflösungsantrag schriftsätzlich gestellt, weswegen in dieser Angelegenheit auch die Instanz noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Zuzustimmen sei dem erstinstanzlichen Gericht darin, dass der Antrag auf Auflösung nur im laufenden Kündigungsschutzverfahren gestellt werden könne. Er, der Kläger, meint, dieses habe er getan.

Der Kläger beantragt wegen der Säumnis des Berufungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer,

durch Versäumnisurteil das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.1998 abzuändern und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten T zum 30.06.1995 aufzulösen und den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 7.000,– DM zu zahlen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze und Niederschriften der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das beantragte Versäumnisurteil konnte nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht ergehen, da auch bei Annahme des Zugeständnisses des tatsächlichen mündlichen Vorbringens des Berufungsklägers der Berufungsantrag nicht gerechtfertigt war. Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht den Auflösungsantrag als unzulässig abgewiesen.

1. Zwar hat der Kläger Recht mit seinem Hinweis, dass der Streitgegenstand des Kündigungsschutzverfahrens nach ganz herrschender Auffassung ein punktueller ist und auch im vorliegenden Fall als punktueller gestellt worden ist. Der Tenor des Versäumnisurteils vom 22.08.1996 stellt dementsprechend auch lediglich fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Es ist nicht die Rechtskraft dieses Urteils als solche, die dem Auflösungsantrag entgegen steht.

2. Im vorliegenden Fall kann auch dahinstehen, ob an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nur einheitlich entschieden werden könne (vgl. BAG 04.04.1957 AP Nr. 1 zu § 301 ZPO und – zur Durchbrechung dieses Grundsatzes bei Teil-Anerkenntnis (BAG 29.01.1981 EzA § 9 KSchG neuer Folge Nr. 10, sowie – festhaltend an diesem Grundsatz LAG Köln vom 25.04.1997 – 11 Sa 1395/96).

3. Denn die Zulässigkeit des Auflösungsantrages scheitert an § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Danach kann der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhan...

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