Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Aus 3 Abs. 2 TV ATZ folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach billigem Ermessen zu prüfen.
2. Im Rahmen des billigen Ermessens sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben.
3. Ist der Arbeitgeber als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger nach dem Besserstellungsverbot gehalten, seine Mitarbeiter nicht besserzustellen als vergleichbare Bundesbedienstete und müsste er im Fall der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einem Widerruf von Fördermitteln rechnen, stellt dies einen sachlichen Grund für die Ablehnung von Altersteilzeit im Blockmodell dar.
Normenkette
TV ATZ § 2; TV ATZ § 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 5273/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 – 5 Ca 5273/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ).
Der am 06.03.1949 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1973 als vollzeitbeschäftigter Techniker zunächst beim Land N. und sodann aufgrund Rechtsnachfolge ab dem 16.07.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt ca. 4.500,00 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung.
Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung mit ca. 4.300 Mitarbeitern und ist hierbei Zuwendungsempfängerin der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums vom 08.03.2006 ab dem 17.02.2006 Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 b TV ATZ im Wege des Teilzeitmodells, wobei Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für Kraftfahrer i. S. d. Kraftfahrer TV Bund und für im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegte Stellenabbaubereiche im Bereich der Bundeswehrverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein. Auch für Schwerbehinderte ist die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit lediglich im Teilzeitmodell möglich.
Im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegenüber der Beklagten vom 20.10.2008 ist als Nebenbestimmung die Regelung enthalten, dass die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 16.10.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2014. Ein Personalgespräch hierüber wurde seitens der Beklagten am 11.11.2008 mit dem Kläger geführt. Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Beklagte die Zustimmung zur Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Hinweis auf die Bindung der Beklagten an die Vorgaben seiner Zuwendungsgeberin ab. Die Beklagte stellte in diesem Schreiben dem Kläger anheim, für den Fall, dass er sich für ein ihm dargelegtes Teilzeitmodell entscheide, einen erneuten Antrag zu stellen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Aachen am 09.12.2008 eingegangenen Klage vom selben Tag verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und einer sich daran anschließenden Freistellungsphase ab dem 01.10.2011 gegenüber der Beklagten weiter.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei Ablehnung seines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell überhaupt keine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ getroffen, da sie sich ausweislich ihres Ablehnungsschreibens vom 11.11.2008 an die Vorgaben des Bundesministeriums des Inneren gebunden gefühlt habe. Von einer solchen Bindung der Beklagten an Vorgaben ihres Zuwendungsgebers sei nicht auszugehen. Die vom Kläger erledigte arbeitsvertragliche Funktion der Bauleitung sei von ihm im Rahmen eines Teilzeitmodelles nicht zu erledigen, da bei seiner Aufgabenerledigung eine ständige Präsenz und Erreichbarkeit am Arbeitsplatz erforderlich sei. Die Durchführung von Bauleitungstätigkeiten in Teilzeit sei nahezu unmöglich. Seinem Wunsch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entgegenstehende betriebliche Erfordernisse seien auf Beklagtenseite nicht gegeben. Eine Gefahr für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages...