Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft.
2. Bei dieser Überprüfung kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben. Dabei sind auch finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen, nach denen das Teilzeitmodell die für den Arbeitgeber kostengünstigere Regelung darstellt.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1988 § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen 8 Ca 887/08 d) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2008 – 8 Ca 887/08 d – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit Blockmodell.
Der Kläger, geboren am 18. April 1947, ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig zu einem Monatsentgelt von zuletzt EUR 4.952,82 brutto. Er begutachtet Förderanträge der Industrie im Bereich Kraftwerkstechnik.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung, darunter der TVöD und der TV ATZ.
Die Beklagte ist eine Forschungseinrichtung mit etwa 4300 Mitarbeitern. Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil von 90 % die Bundesrepublik Deutschland und von 10 % das Land Nordrhein-Westfalen, die sowohl die Personal- als auch die Sachausgaben durch Zuwendungen finanzieren.
Im Hinblick darauf unterliegt die Beklagte dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 7 BHO und einem, in ihrem Finanzstatut niedergelegten Verbot, ihre Beschäftigten besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Danach dürfen auch keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Bundes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt nicht, sofern die Bundesrepublik Deutschland als Zuwendungsgeberin den Abweichungen zugestimmt hat oder abweichende tarifvertragliche Regelungen mit ihrer Zustimmung abgeschlossen worden sind.
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt gemäß einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Februar 2006 Altersteilzeit nicht mehr im Blockmodell, sondern grundsätzlich nur noch im Teilzeitmodell. Ausnahmen gelten für Stellenabbaubereiche.
Sie hat in den Zuwendungsbescheiden für die Wirtschaftsjahre 2007 und 2008 der Beklagten aufgegeben, grundsätzlich keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell zu vereinbaren. Sie hat dabei auf das genannte Rundschreiben verwiesen. In dem Zuwendungsbescheid ist festgelegt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland den Widerruf oder die Änderung des Zuwendungsbescheides vorbehält in den Fällen, in denen erteilte Auflagen nicht erfüllt werden.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2007 den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hatte, führte die Beklagte am 16. Januar 2008 mit ihm ein Gespräch. In dem Gespräch teilte sie ihm mit, aufgrund der Auflage der Bundesrepublik Deutschland als Fördermittelgeberin könne sie ihm nur Altersteilzeit im Teilzeitmodell anbieten. Der Kläger begründete seinen Wunsch nach Altersteilzeit im Blockmodell damit, seine Gesundheit sei angegriffen (Vorhofflimmern), und mit seiner Lebensplanung. Die Beklagte wiederholte ihre Ablehnung mit Schreiben vom 21. Januar 2008.
Mit der vorliegenden Klage, die am 29. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. April 2012 mit einer Arbeitsphase vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2010 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2012.
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 19. Juni 2008 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell ergebe sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ. Dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe, die eine Ablehnung der Altersteilzeit rechtfertigten, lägen nicht vor.
Das Urteil ist der Beklagten am 18. November 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 11. Dezember 2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Februar 2009 – am 3. Februar 2009 begründen lassen.
Sie ist der Ansicht, es unterliege ihrem billigem Ermessen, ob sie die Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell gewähre. Sofern sie die Altersteilzeit im Blockmodell gewähre, m...