Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. öffentlicher Dienst. Schulbibliothek. wissenschaftliche Bibliothek. öffentliche Bücherei. Diplombibliothekar. sonstiger Angestellter
Leitsatz (amtlich)
Die Leiterin der Schulbibliothek an einer Schule in öffentlicher Hand kann als „sonstige Angestellte” die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT V b, Fallgruppen 16 und 17 (Anlage 1 a zum BAT, Allgemeiner Teil der Vergütungsordnung Bund, Länder) erfüllen („Angestellte, mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken …” bzw. „… für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien”), ohne dass es darauf ankäme, ob eine Schulbibliothek den „wissenschaftlichen Bibliotheken” oder den „öffentlichen Büchereien” zugeordnet werden kann.
Normenkette
BAT Anlage 1 a Teil 1 der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16; BAT Anlage 1 a Teil 1 der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.01.2001; Aktenzeichen 5 Ca 4627/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 4627/00 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin seitdem 01.10.1997 nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die ab 29.05.2000 fällig gewordenen Nachzahlungsbeträge mit 4 % p.a. zu verzinsen.
- Wegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien – nämlich die beklagte Stadt und die 1954 geborene Klägerin, die von der Beklagten in der Schulbibliothek des von ihr getragenen Schulzentrums Weiden (bestehend aus Gymnasium und Hauptschule mit zusammen etwa 1.100 Schülern) seit April 1992 als deren Leiterin beschäftigt wird – streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Schulbibliothek hat einen Bestand von etwa 19.000 Medieneinheiten (das Zeitschriftenarchiv ausgeschlossen) mit einem etwa 80%-igen Anteil an Sach- und Fachbüchern, steht insgesamt etwa 1.300 Benutzern (Schülern und etwa 100 Lehrkräften) zur Verfügung und hat seit drei Jahren einen Medienetat von 5.100,– EUR. Die Klägerin ist dort Alleinkraft mit Leitungsfunktion und verantwortlich für den Erwerb mit Auswahl der Lieferanten, für die Katalogisierung mit zusätzlicher EDV-Erschließung des gesamten Bestandes, für die Beratung der Benutzer über den Medienbestand (physische Bestände, CD-ROM-Stationen, Online-Datenbankanschlüsse) und für die Öffentlichkeitsarbeit. Sie hält für Schüler und Lehrer Einführungskurse ab und erstellt Materialien für didaktische Zwecke. Bei der Umstellung des Buchbestandes auf EDV und dem damit verbundenen Austausch bibliographischer Daten waren spezifische EDV-Kenntnisse erforderlich. Die Schulbibliothek stand wie alle 13 hauptamtlich geführten Schulbibliotheken in Köln ursprünglich unter der Fachaufsicht durch die schulbibliothekarische Arbeitsstelle (Fachamt 434), die aber im Oktober 1997 aufgelöst wurde. Des ungeachtet rechnet die Beklagte die Klägerin weiterhin der Vergütungsgruppe (VG) VIb der Anlage 1a zum BAT (Allgemeiner Teil VkA) zu – und zwar der Fallgruppe (FG) für
„Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern”
(entspr. VG VIb/FG 35 der Anlage 1a Teil I Bund, Länder). Die Klägerin, die keine ausgebildete Diplombibliothekarin ist, sondern eine Ausbildung zur Buchhändlerin besitzt und bis 1985 im Verlagswesen tätig war, erhebt Anspruch auf die Vergütungsgruppe Vb a.a.O. – und zwar auf die Fallgruppen, die den Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund, Länder entsprechen, also für
„Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben” (Fallgruppe 16) bzw. für
„Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben”.
Die Klägerin hat gemeint, sie sei „sonstige Angestellte” im Sinne dieser Fallgruppen und hat beantragt
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.10.1997 nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbeträge mit 4% p.a. zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung...