Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit von Rückzahlungsklauseln. Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs. Rückzahlung von Ausbildungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bestimmtheit von Rückzahlungsklauseln im AGB.

2. Zum Verstoß gegen § 242 BGB bei Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs im Einzelfall.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Erstattungspflicht sich auf die während der Freistellung fortgezahlten Bezüge in voller Höhe erstreckt, aber offen lässt, welche konkreten Bezüge dies sein sollen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 307; TV-AWO NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 15.01.2013; Aktenzeichen 6 Ca 8396/12)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2013 - 6 Ca 8396/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Beklagte war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.04.2009 seit diesem Zeitpunkt im H -Seniorenzentrum in E für die Beklagte tätig. Zunächst erfolgte die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.04.2009 als Pflegefachkraft mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 a des TV-AWO NRW (siehe § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.04.2009). Im Arbeitsvertrag ist ebenfalls vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für das Unternehmen verbindlichen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, wobei im Arbeitsvertrag auf den aktuell geltenden Tarifvertrag für die A in Nordrhein-Westfalen nebst Zusatztarifverträgen hingewiesen wurde.

Die Parteien schlossen am 02.03.2011 eine Qualifizierungsvereinbarung hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme zur Verantwortlichen Pflegefachkraft für den Zeitraum vom 23.02.2011 bis 10.07.2012, die in § 3 folgende Kostenverteilung regelte:

1. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Höhe von 2.278,00 €.

2. Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten gehen zu Lasten des/der Arbeitnehmer/in.

3. Die Fortbildung wird auf die Freistellung nach AwbG angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in verzichtet hiernachauf weitere Freistellungen.

In § 5 der Qualifizierungsvereinbarung vom 02.03.2011 war folgende Rückzahlungsvereinbarung geregelt:

1. Der/die Arbeitnehmer/in hat die Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 sowie die während der Freistellung fortgezahlten Bezüge in voller Höhe zu erstatten, wenn er/sie auf eigenen Wunsch oder aus seinem/ihren Verschulden

1.1 die Anmeldung bis vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zurückzieht,

1.2 aus der Qualifizierungsmaßnahme ausscheidet (einschließlich § 2 Abs. 4),

1.3 die etwaige Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber, nicht wiederholt,

1.4 aus dem Dienst seines/ihres Arbeitgebers vor Ablegung der Prüfung vor Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme ausscheidet.

2. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in auf einen Wunsch oder aus seinem/ihrem Verschulden nach Bestehen der Prüfung bzw. dem Ende der Qualifizierungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er/sie dem Arbeitgeber der Leistungen des Arbeitgebers entsprechend dieser Vereinbarung und nach § 11 des TV-AWO NRW zu erstatten.

§ 11 TV-AWO NRW regelt in Absatz 6 die Geltung der Teilnahme an der vom Arbeitgeber angeordneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme als Arbeitszeit, für die ein bezahlter Freistellungsanspruch besteht.

Absatz 7 der vorgenannten Vorschrift regelt die Kostentragung. In Absatz 7 Satz 9 des § 11 TV-AWO NRW ist geregelt, dass die Beschäftigen verpflichtet sind, dem Arbeitgeber alle Aufwendungen für die Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschäftigen oder aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde endet. Entsprechendes gilt nach der vorgenannten Vorschrift, wenn die Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Beschäftigten oder aus ihrem Verschulden abgebrochen wird. Nach Absatz 7 Satz 12 von § 11 Abs. 7 TV-AWO NRW ist der Zeitraum der Ersatzverpflichtung auf 36 Monate nach Abschluss oder Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme begrenzt. Zurückzuzahlen sind 1/36 der Aufwendungen für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr besteht.

Während der laufenden Qualifizierungsmaßnahme schlossen die Parteien die Änderungsvereinbarung vom 07.09.2011, wonach die Beklagte ab dem 15.09.2011 als Wohnbereichsleiterin in Vollzeit mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b nach TV-AWO NRW beschäftigt wurde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch ihre schriftliche Kündigung vom 09.08.2012 zum 30.09.2012.

Die Qualifizierungsmaßnahme endete schließlich am 29.08.2012.

Mit Schreiben vom 16.08.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung der Weiterbildungskosten im Umfang von Personalkosten in Höhe von 3.974,15 € ...

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