Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Energiebeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Energiebeihilfe gehört dann nicht zur betrieblichen Altersversorgung, für die der PSV einzustehen hätte, wenn diese nicht als garantierte Altersversorgungsleistung, sondern als eine nach Bedürftigkeitsprüfung auszuzahlende Sozialleistung ausgestaltet ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen 7 Ca 7347/07)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 550/08)

BAG (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 550/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 – 7 Ca 7347/07 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 – 7 Ca 7347/07 – abgeändert und die Klage einschließlich der in der Berufungsinstanz beantragen Klageerweiterung kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die dem Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erfüllenden Hausbrandbezugsrechte Teil der betrieblichen Altersversorgung sind und ob für diese der beklagte P einzustehen hat.

Der Kläger war in der Zeche C beschäftigt, die zur C-H AG gehörte. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Manteltarifvertrag für den r-w Steinkohlebergbau Anwendung. Dieser Manteltarifvertrag sieht unter § 54 Hausbrandbezugsrechte für die aktiven Arbeitnehmer sowie die ausgeschiedenen Arbeitnehmer und deren Witwen vor. Die näheren Einzelheiten der Hausbrandbezugsrechte sind in der Anlage 7 zum Manteltarifvertrag geregelt. Der Kläger erhielt entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen von der C-H AG anstelle von Hausbrandkohlen Energiebeihilfezahlungen.

Für diese Zahlung wurden keine Beiträge von der C-H AG an den beklagten P abgeführt.

Über das Vermögen der C-H AG wurde am 01.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fall, dass die Energiebeihilfen als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind, der beklagte P hierfür einen monatlichen Rentenbetrag an den Kläger in Höhe von 25,46 EUR zu zahlen hätte. Dieser Betrag wurde dem Kläger zunächst ab dem 01.05.2006 gezahlt, letztmalig im Monat Mai 2007.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der neben rund 30 weiteren Arbeitnehmern von der Maßnahmen des Beklagten betroffen ist, die Fortführung der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 25,46 EUR ab Juni 2006.

Mit seiner am 03.09.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Kohledeputat bzw. der Energiebeihilfe um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele, für die der Beklagte aufzukommen habe.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das es sich bei dem Kohledeputat bzw. der Energiebeihilfe nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, da gemäß den einschlägigen tariflichen Regelungen kein biometrisches Ereignis Voraussetzung für die Gewährung sei.

Durch am 05.12.2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kohledeputate bzw. Energiebeihilfen an ausgeschiedene Arbeitnehmer Versorgungscharakter hätten. Der Versorgungszweck werde in besonderer Weise dadurch deutlich, dass die Deputate bzw. Beihilfen auch an die Witwen der Arbeitnehmer gewährt würden. Der Beihilfeanspruch werde auch durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vorliegende fristgerecht eingereichte und begründete Berufung eingelegt.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger klageerweiternd die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der rückständigen Rentenbeträge bis März 2008 und die monatliche Zahlung ab dem 01.04.2008 in Höhe von 25,46 EUR begehrt.

Der Beklagte hält den Anspruch des Klägers für unbegründet.

Es liege keine Leistung zu Versorgungszwecken vor. Das Kohlebezugsrecht sei seinem Ursprung nach eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktionsergebnis. Das Recht auf Hausbrand sei ein Recht eigener Art. Dem Charakter einer Altersversorgung widerspreche es auch, dass § 106 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages den Vorbehalt der freien Einschränkung mache und infolge dessen keine Dauerhaftigkeit der Leistung unterstellt werden könne. Der Entgeltcharakter sei zudem vielfach durchbrochen, so durch die Bedürftigkeitsprüfung, durch den Ausschluss der Leistung bei anderweitiger Beschäftigung sowie den Umstand, dass die Leistung unabhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Nicht in das System einer betrieblichen Altersversorgung passe es auch, dass bei kürzerer Betriebszugehörigkeit nicht eine anteilige Leistung, sondern gleichwohl die volle Leistung gewährt werde. Zudem sei die äußerliche Trennung der Regelung zwischen Altersversorgung einerseits und Hausbrandbezugsrechten andererseits zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 – 7 Ca 7347/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantra...

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