Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Überbrückungsleistungen für langjährig unter Tage beschäftigter Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres
Leitsatz (amtlich)
Bei der Möglichkeit des Rentenbezugs für langjährig unter Tage beschäftigter Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 238 SGB VI) handelt es sich um eine flexible Altersgrenze, nicht um eine "feste" Altersgrenze im Sinne von § 2 I 1 BetrAVG.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2; MTV rheinisch-westfälischer Steinkohlebergbau § 5 Abs. 6; BetrAVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 14.01.2016; Aktenzeichen 8 Ca 2254/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 8 Ca 2254/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Insolvenzschutzes für eine Energiebeihilfe.
Der am .1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 17.08.1976 bis zum 31.12.1997 Angestellter der Firma D -H G . Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus (MTV) Anwendung. Hiernach endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeld oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird (§ 5 Abs. 6 Satz1 MTV). Nach § 54 MTV richten sich u.a. die Hausbrandsbezugsrechte ausgeschiedener Angestellter nach Anlage 7 des MTV.
In der Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Angestellter und deren Witwen in II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Angestellte abzüglich 8,-- DM (II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV).
Der Kläger hatte hiernach unstreitig einen Anspruch auf Energiebeihilfe für drei Tonnen Kohle, was abzüglich des Abschlags wegen des Ausscheidens einem Betrag von 366,60 € jährlich entspricht.
Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger in der Zeit von November 1997 bis August 2002 Anpassungsgeld, danach bis einschließlich August 2007 Knappschaftsausgleichsleistungen.
Unter dem 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Firma D -H G das Insolvenzverfahren eröffnet.
Seit dem 01.09.2007 bezieht der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238 SGB VI).
Der Beklagte zahlt als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger ab dem 01.09.2007 monatlich einen Versorgungsbetrag von 18,-- €. Umstritten ist, ob der Jahresbetrag der Energiebeihilfe der Quotierung unterliegt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit, wobei der Beklagte die Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze zugrunde legt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Beklagten wird auf den Leistungsbescheid vom 14.04.2011 nebst beigefügter Erläuterung (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2016 (Bl. 47 ff. d.A.) die Klage, dem Beklagten am 08.04.2015 zu...