Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Differenzierung von Mitarbeitern mit variablen Gehaltsbestandteilen und denjenigen mit einem festen Jahresgehalt in der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wenn in einer Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung das Ruhegehalt von Arbeitnehmern, die ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten haben, unter Einbeziehung dieser variablen Gehaltsbestandteile berechnet wird, wohingegen dieses bei Mitarbeitern nicht der Fall ist, mit denen neben einem im Voraus in der Höhe festgelegten Jahresgehalt noch zusätzlich die Gewährung einer Variablen zur Gütern vereinbart worden ist.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.03.2017; Aktenzeichen 20 Ca 6799/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 - 20 Ca 6799/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers und dabei um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens und die Einbeziehung der variablen Vergütung des Klägers.
Der am .19 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.1976 bis zum 31.01.2007, zuletzt als Abteilungsleiter Communication Services. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 01.04.1993 nach der Vertragsänderung vom 21.04.1993/28.04.1993 und der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" vom 13.05.2003 (Bl. 108 ff. d. A.).
In der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" ist u. a. festgelegt, dass dem Kläger das Jahreseinkommen in 13,5 Monatsbeträgen ausgezahlt wird. Darüber hinaus kann der Kläger einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (Erfolgsprämie) von insgesamt 10 % bezogen auf das Bruttojahreseinkommen erreichen, vorausgesetzt die Halbjahresziele wurden schriftlich vereinbart. Dem Kläger werden von seinem Vorgesetzten pro Fiskalhalbjahr mindestens drei Ziele vorgegeben. Diese können sich auf unterschiedliche für seinen Verantwortungsbereich geltende qualitative Ziele und/oder relevante Wettbewerbsfaktoren beziehen (z. B. Umsatz, Margen, Marktanteil, Lagerbestände usw.). Über Zielvorgaben und die halbjährliche Bewertung der Zielerfüllungen entscheidet der Vorgesetzte im ersten Monat des Fiskalhalbjahres (April und Oktober). Die Höhe der Erfolgsprämie pro Fiskalhalbjahr beträgt max. 10 % bezogen auf das Bruttohalbjahresgehalt. Die Auszahlung der erreichten halbjährlichen Erfolgsprämie erfolgt spätestens mit dem Mai- und Novembergehalt. Diese Regelung zum variablen Anteil (Erfolgsprämie) ersetzt die bisherige Vereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage wird auf Bl. 111 d. A. verwiesen.
Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 01.04.1989 in der Fassung vom 16.11.1992 (im Folgenden VO 1991). Die VO 1991 sieht u. a. die Gewährung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen richtet.
§ 5 VO 1991 lautet wie folgt:
"§ 5 Ruhegeldfähiges Einkommen
(1) Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter von dem Unternehmen in den letzten12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.
(2) Bei Gehaltsempfängern auf Monatsbasis bemißt sich das Brutto-Arbeitseinkommen nach dem zwölf mal gezahlten Monatsgehalt. Bei Empfängern von leistungsabhängigen Einkommen errechnet sich das Monatsgehalt als Produkt aus der Zahl der betriebsüblichen (bzw. tarifüblichen) Arbeitsstunden und dem jeweiligen Leistungsstundenlohn (= vereinbarter Stundengrundlohn zzgl. leistungsabhängiger Lohn).
Bei Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde, errechnet sich das Brutto-Arbeitseinkommen aus dem Betrag, der sich wie folgt ergibt: (Jahresgehalt: z. Zt. 13,4) x 12.
Das Brutto-Arbeitseinkommen von Mitarbeitern, die Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten, errechnet sich wie folgt: (Jahreszieleinkommen: z. Zt. 13,4) x 12.
(3) Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Sind während des gesamten Berechnungszeitraumes keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.
(4) Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben sonstige Vergütungen wie Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsbeteiligungen, über 12 x hinaus gezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, Urlaubsgelder, Gratifikationen, Sachbezüge, Vergütungen für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge, Sonderhonorare, Zahlungen für Aufwandsersatz wie z.B. Kilometergeld, Reisespesen, Auslösungen und so...