Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer von mehreren Berechnungsweisen der Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Eine Regelung zur unterschiedlichen Berechnungsbasis der Betriebsrente von Arbeitnehmern mit festem Jahresgehalt und solchen, bei denen sich das Einkommen nach der Erreichung von Zielen richtet, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.12.2016; Aktenzeichen 11 Ca 5339/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2016 - 11 Ca 5339/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers und dabei um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens und die Einbeziehung der variablen Vergütung des Klägers.
Der am .19 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.1997 bis zum 31.01.2010, zuletzt als Product Manager Data Storage im Bereich ISP/SES beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 01.04.2003 nach dem Anstellungsvertrag vom 17.03.2003/25.04.2003 und der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" vom 17.03.2003 (Bl. 174 ff. d. A.).
In der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" ist u. a. festgelegt, dass dem Kläger das Jahreseinkommen in 13,5 Monatsbeträgen ausgezahlt wird. Darüber hinaus kann der Kläger einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (variable Vergütung) nach dem europäischen Bonussystem erreichen, der von der Erfüllung von Zielvorgaben abhängig ist. Dem Kläger werden von seinem Vorgesetzten pro Fiskalhalbjahr/Fiskaljahr Ziele vorgegeben, die sich auf verschiedene, für seien Verantwortungsbereich relevante Faktoren beziehen (NPbT, Revenues o. ä.). Über Zielvorgaben und die halbjährliche/jährliche Bewertung der Zielerfüllungen entscheidet der Vorgesetzte im ersten Monat des Fiskalhalbjahres/Fiskaljahres. Die Auszahlung der erreichten halbjährlichen/jährlichen variablen Vergütung erfolgt spätestens mit dem Mai-/Novembergehalt. Diese Regelung zum variablen Anteil (Erfolgsprämie) ersetzt die bisherige Vereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage wird auf Bl. 177 d. A. verwiesen.
Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 01.04.1989 in der Fassung vom 16.11.1992 (im Folgenden VO 1991). Die VO 1991 sieht u.a. die Gewährung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen richtet.
§ 5 VO 1991 lautet wie folgt:
"§ 5 Ruhegeldfähiges Einkommen
(1) Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter von dem Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.
(2) Bei Gehaltsempfängern auf Monatsbasis bemißt sich das Brutto-Arbeitseinkommen nach dem zwölf mal gezahlten Monatsgehalt. Bei Empfängern von leistungsabhängigen Einkommen errechnet sich das Monatsgehalt als Produkt aus der Zahl der betriebsüblichen (bzw. tarifüblichen) Arbeitsstunden und dem jeweiligen Leistungsstundenlohn (= vereinbarter Stundengrundlohn zzgl. leistungsabhängiger Lohn).
Bei Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde, errechnet sich das Brutto-Arbeitseinkommen aus dem Betrag, der sich wie folgt ergibt: (Jahresgehalt: z. Zt. 13,4) x 12.
Das Brutto-Arbeitseinkommen von Mitarbeitern, die Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten, errechnet sich wie folgt: (Jahreszieleinkommen: z. Zt. 13,4) x 12.
(3) Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Sind während des gesamten Berechnungszeitraumes keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.
(4) Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben sonstige Vergütungen wie Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsbeteiligungen, über 12 x hinaus gezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, Urlaubsgelder, Gratifikationen, Sachbezüge, Vergütungen für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge, Sonderhonorare, Zahlungen für Aufwandsersatz wie z.B. Kilometergeld, Reisespesen, Auslösungen und sonstige außerordentliche Zuwendungen unberücksichtigt."
Wegen der weiteren Einzelheiten der VO 1991 wird Bl. 15 ff. d. A. verwiesen.
Die Beklagte beschäftigt u.a. Außendienstmitarbeiter. Mit diesen schließt sie Verträge ab, die einem Mustervertrag mit Anlage "Zieleinkommen" entsprechen. Nach Nr. 1 der Anlage "Zieleinkommen" erhalten die Außendienstmitarbeiter ein - in der Höhe zu bezifferndes - Jahreszieleinkommen. Nach Nr. 2 der Anlage "Zieleinkommen" setzt sich das Jahresz...