Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitvertrag. Aufstockung. Vollzeitstelle. unternehmerische Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenüber dem Verlangen eines Arbeitnehmers, seinen Teilzeitvertrag in einen Vollzeitvertrag aufzustocken, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, es sei denn, er kann diese Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen (Anschluss an BAG vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.).
2. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, er habe keine freie Vollzeitstelle zur Verfügung, wenn er den Arbeitnehmer trotz seines Teilzeitvertrages tatsächlich über mehrere Jahre hinweg regelmäßig in einem Umfang eingesetzt hat, der über eine Vollzeitstelle weit hinausgeht.
Normenkette
TzBfG §§ 8-9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.08.2008; Aktenzeichen 9 Ca 1102/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2008 in Sachen 9 Ca 1102/08 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 120 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.03.2008 anzunehmen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 45 %, die Beklagte 55 % zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 % zu tragen.
Von den Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst 80 %, die Klägerin 20 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um ein Verlangen der Klägerin, ihre vertragliche Arbeitszeit mit Wirkung ab 01.03.2008 auf den Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses aufzustocken.
Die im Jahre 1974 geborene Klägerin stand seit dem 05.03.2005 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Fluggastkontrolleurin am Flughafen Köln/Bonn. Zum 01.01.2009 ist das Arbeitsverhältnis auf die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten im Sinne des § 613 a BGB übergegangen. Gemäß § 2 Nr. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages, den die Klägerin am 07.03./19.03.2005 mit der Beklagten abgeschlossen hatte, beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeitverpflichtung 120 Stunden.
Nach eigenem Bekunden bereits mit Schreiben vom 13.12.2007, spätestens aber mit der vorliegenden, der Beklagten am 13.02.2008 zugestellten Klage hat die Klägerin die Aufstockung des vertraglichen Arbeitszeitkontingents von 120 Stunden auf 170 Monatsstunden beantragt. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.
In der Zeit von April 2005 bis März 2006 arbeitete die Klägerin tatsächlich im Durchschnitt mindestens 195,3 Stunden im Monat, im gesamten Jahre 2008 (inkl. sog. Breaks) monatlich im Schnitt 181,52 Stunden. Die Zahlen für die übrigen Zeiträume des Arbeitsverhältnisses sind nicht aktenkundig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, das Begehren der Klägerin nach Aufstockung der Arbeitszeit abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.08.2008 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 17.10.2008 zugestellt. Sie hat hiergegen am 14.11.2008 Berufung einlegen und diese am 15.12.2008 begründen lassen.
Die Klägerin hält an ihrem Verlangen, das Arbeitsverhältnis vertraglich in ein Vollzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln, fest. Zur Begründung beruft sich die Klägerin und Berufungsklägerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrem zu einem parallel gelagerten Sachverhalt ergangenen Urteil vom 08.10.2008, 5 Sa 964/08.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 9 Ca 1101/08 vom 06.08.2008, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin vom 13.12.2007/06.02.2008 auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 120 Stunden auf monatlich 170 Stunden zum 01.03.2008 anzunehmen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hält diese für richtig.
Die Nebenintervenientin ist mit Schriftsatz vom 10.03.2009 dem Berufungsrechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Nebenintervenientin beantragt ebenfalls,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Nebenintervenientin macht sich den Sachvortrag der Beklagten und deren Rechtsauffassung zu Eigen. Sie beruft sich im Übrigen auf das von ihr selbst nach der Betriebsübernahme verfolgte unternehmerische Konzept, welches eine Beschäftigung von Vollzeitkräften aus sachlichen, in der Eigenart des zu erfüllenden Auftrags liegenden Gründen nicht zulasse.
Auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien und der...