Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Beschränkung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Annahmeverzugslohnanspruch ist nach § 12 Satz 4 KSchG nur dann auf die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis beschränkt, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung nach § 12 Satz 1 KSchG gegenüber dem Arbeitgeber abgibt, dass er wegen eines neuen Arbeitsverhältnisses keine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses will.

2. Eine arbeitnehmerseitige ordentliche Kündigung lässt sich wegen der für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen des § 12 Satz 4 KSchG nicht in eine solche Nichtfortsetzungserklärung umdeuten.

 

Normenkette

KSchG § 12; BGB §§ 615, 611 Abs. 1; KSchG § 12 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 08.11.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1647/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011 - 5 Ca 1647/11 a - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Januar bis März und Mai 2011 in Höhe der im Einzelnen bezifferten Vergütung von jeweils 2.509,22 € brutto abzüglich der vom Kläger anderweitig erzielten Vergütung sowie des Arbeitslosengeldes für den Monat Januar in Höhe von 77,88 € stattgegeben und den Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2011 abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 65 - 74 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, ihm stehe auch für Juni 2011 Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.509,22 € brutto abzüglich anderweitig erzielter 1.164,93 € zu. Er habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.06. zum 30.06.2011 gekündigt. Eine Erklärung nach § 12 KSchG könne darin nicht gesehen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Arbeitsaufforderung vom 12.04.2011 zum 13.04.2011. Durch die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzrechtsstreit habe er auch unter Berücksichtigung seines vom Arbeitsgericht zurückgewiesenen Auflösungsantrags dem Arbeitsangebot der Beklagten nicht nachkommen müssen. Da der ausgeurteilte Annahmeverzugslohn erst zur Hälfte im Januar 2012 bezahlt worden sei, sei er auch zur Zurückhaltung seiner Arbeitskraft berechtigt gewesen. Im Übrigen sei das Arbeitsangebot der Beklagten nicht ernsthaft gemeint gewesen, sonst hätte die Beklagte im Kammertermin ihre Kündigung zurückgezogen anstatt darüber urteilen zu lassen, um dann sofort ein Rechtskraftverzicht und Arbeitsangebot zu unterbreiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil insoweit abzuändern, als das Arbeitsgericht den Antrag zu 5 (Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2011) abgewiesen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Eigenkündigung des Klägers sei in eine Nichtfortsetzungserklärung nach § 12 Satz 4 KSchG umzudeuten. Jedenfalls hätte der Kläger nach der Aufforderung der Beklagten vom 12.04.2011 das Arbeitsverhältnis mit der sich aus § 2 Ziffer 2.2 des Tarifvertrags DGB/IGZ ergebenden Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen können, so dass ihm spätestens seit dem 23.04.2011 kein Annahmeverzugslohn mehr zustände. Schließlich habe sie - die Beklagte - sich seit spätestens 01.03.2011 sich nicht mehr im Annahmeverzug befunden, da der Kläger im Kammertermin des Kündigungsschutzprozesses am 08.04.2011 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt und damit konkludent erklärt habe, dass er spätestens seit dem 01.03.2011 nicht mehr bereit gewesen sei, bei der Beklagten weiter zu arbeiten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufungen sind zulässig, haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den für die Monate Januar bis März und Mai 2011 ausgeurteilten Annahmeverzugslohn zu Recht zugesprochen und den Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2011 abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich im vollen Umfang der zutreffenden und sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigt.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte durch ihre unwirksame fristlose Kündigung vom 19.11.2010 gegenüber dem Kläger in Annahmeverzug geraten ist, ohne dass es dafür eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläge...

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