Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Beendigungszeitpunkt. Nichtfortsetzungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 12 Satz 3 KSchG erlischt das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Nichtfortsetzungserklärung. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess abgegeben wird. Ein Hinausschieben des Wirksamkeitszeitpunkts ist weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach deren Sinn und Zweck möglich.

Für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt ist kein Raum mehr.

 

Normenkette

KSchG §§ 12, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 10 Ca 1177/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009, Az. 10 Ca 1177/08, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 8.450,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 55 Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1990 bei dem Beklagten als Verfahrenstechniker zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.816,67 EUR beschäftigt. Der Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 17.06.2008, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2008. Zur Begründung führte er an, er schließe zum Jahresende sein Ingenieurbüro, so dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos wegfalle. Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2008 Kündigungsschutzklage erhoben. Am 18.09.2008 hat er zusätzlich beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Beklagte ist Gesellschafter der BGB-Gesellschaft „ABC” mit Sitz in N.. Weiterer Gesellschafter ist der Zeuge Dr. S.. Nach Ausspruch der Kündigung bot die DEF GbR an, den Kläger ab dem 01.01.2009 in N. zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Der dem Kläger vorgelegte Anstellungsvertrag sah eine dreimonatige Probezeit vor sowie auf Arbeitgeberseite die Unterschrift nur des Zeugen Dr. S.. Zum Vertragsschluss kam es nicht.

Am 01.10.2008 meldete der Kläger sich krank, legte jedoch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 14.10.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit:

„dass [der Kläger] ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist und angetreten hat. Ich gebe hiermit eine Nichtfortsetzungserklärung nach § 12 KSchG ab.

Bekanntlich war [der Kläger] verpflichtet, nach Erhalt der Kündigung sich um ein neues Arbeitsverhältnis zu bemühen. Da er jetzt eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, kann er seine Arbeitsleistung im alten Arbeitsverhältnis mit [dem Beklagten] nicht mehr erbringen.

Ich weise darauf hin, dass das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses einem Antrag auf Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung gem. § 9 KSchG nicht entgegensteht.”

Mit Schreiben vom 15.10.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er unentschuldigt fehle. Am 17.10.2008 gab die Ehefrau des Klägers die Büroschlüssel ab mit dem Hinweis, dass der Kläger nicht mehr komme.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er hätte in N. weiterbeschäftigt werden können. Der Beklagte habe dort eine Niederlassung. Ferner bestehe mit der DEF GbR ein Gemeinschaftsbetrieb. Der Beklagte habe die Aufträge seines Hauptauftraggebers, der A.-Armee, überwiegend an die DEF GbR als Subunternehmerin vergeben, teilweise seien sie wieder an den Beklagten zurück übertragen worden, der damit sein eigener Subunternehmer gewesen sei. Er, der Kläger, habe daher faktisch für die DEF GbR gearbeitet und den dortigen Projektleitern weisungsgebunden zugearbeitet. Auch für andere BGB-Gesellschaften, an denen der Beklagte beteiligt gewesen sei, sei er tätig gewesen. Der Beklagte und der Zeuge Dr. S. träfen gemeinschaftlich die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, auch in personeller Hinsicht. Bei Projekten würden, was unstreitig ist, Mitarbeiter beider Unternehmen eingesetzt. Die wechselseitigen Abrechnungen seien nicht aufgrund von Werkverträgen erfolgt, sondern auf der Basis von Stundennachweisen. Sollten die Aufträge der A.-Armee künftig unmittelbar an die DEF GbR erteilt werden, läge ein Betriebsübergang vor.

Der Beklagte habe falsch und unvollständig vorgetragen und dadurch gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Bei den Verhandlungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der DEF GbR habe der Beklagte in treuwidriger Weise taktiert. So habe er, was unstreitig ist, wegen der Frage der Geschäftsführungsbefugnis in der DEF GbR lediglich den unvollständigen Entwurf eines Gesellschaftsvertrages vorgelegt. Die angesonnene Probezeit stelle geradezu eine Unverschämtheit gegenüber ihm als einem langjährigen Mitarbeiter dar. Dies rechtfertige die gerichtliche...

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