Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot auf Änderung der Arbeitsbedingungen muß vom Arbeitnehmer regelmäßig innerhalb der 3-Woche-Frist des § 2 S. 2 KSchG angenommen werden.
Normenkette
KSchG § 2; BGB § 147
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 08.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1346/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.09.1999 – 2 Ca 1346/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 24.03.1999 fristgerecht mit dem 30.06.1999 beendet worden. Das in der Kündigung enthaltene Änderungsangebot hat der Kläger nicht rechtzeitig angenommen. Die Annahmeerklärung des Klägers auf das Änderungsangebot der Beklagten ist erst nach ca. sechs Wochen bei der Beklagten eingegangen, zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsangebot der Beklagten in Bezug auf eine Änderung des Arbeitsvertrages jedoch bereits nach § 147 BGB erloschen. Nach überwiegender Auffassung, der sich auch das Berufungsgericht anschließt, erlischt das Angebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Änderungskündigung regelmäßig dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 2 S. 2 KSchG überhaupt keine Erklärung abgibt. Zwar enthält insoweit § 2 S. 2 KSchG keine ausdrückliche Regelung. Der darin enthaltenen Fristenregelung kommt jedoch die Bedeutung einer Änderung bzw. gesetzlichen Konkretisierung der Fristen des § 147 BGB zu, wonach das gegenüber einem Abwesenden abgegebene Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, bis zu dem der Antragende der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (vgl. KR-Rost, 5. Aufl., § 2 KSchG, Rdn. 77 a; LAG Baden-Württemberg, LAGE § 2 KSchG Nr. 12; LAG Hamm, LAGE § 2 KSchG Nr. 26). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte in der Änderungskündigung ausdrücklich das Änderungsangebot mit dem Hinweis unterbreitet hatte, der Kläger möge „umgehend Bescheid geben”, ob er das Änderungsangebot annimmt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Verlängerung der Annahmefrist vereinbart worden ist. Zwar hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er sich nach einem dreiwöchigen Urlaub rechtlich beraten lassen würde und danach erklären würde, ob er das Angebot der Beklagten annimmt. Hierauf hat jedoch die Beklagte unstreitig nicht reagiert, sie war auch zu einer Reaktion nicht verpflichtet, so dass es zu keiner Fristverlängerung gekommen ist. Da der Kläger die Frist für einen Feststellungsantrag nach §§ 2, 4 KSchG oder zumindest für die Angebotsannahme unter Vorbehalt nach § 2 S. 2 KSchG ungenutzt hat verstreichen lassen, hat er auch die Folgen dieser Fristversäumnis zu tragen, die darin bestehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Änderungskündigung beendet wird.
Zwar kann in der verspäteten Annahmeerklärung des Klägers vom 03.05.1999 ein neuer Antrag des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen gesehen werden, § 150 Abs. 1 BGB. Diesen hat jedoch die Beklagte nicht angenommen. Zu einer Annahme war sie auch aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, insbesondere hatte sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag zwischenzeitlich die dem Kläger angebotene Stelle eines Serviceleiters in der Niederlassung W anderweitig besetzt.
Die Berufung des Klägers musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Unterschriften
Rietschel, Breuer, Berghaus
Fundstellen