Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 4 Ca 556/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.10.1996 – 4 Ca 5564/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte auch über den 01.10.1995 verpflichtet ist,
- das den Klägern gewährte monatliche Grundgehalt sowie den Ortszuschlag um den Vomhundertsatz anzupassen, um den das Grundgehalt sowie der Ortszuschlag eines Landesbeamten NW der Besoldungsgruppe A 15 angepaßt werden.
- die von den Klägern zu zahlenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des vom beklagten Verein geschuldeten Gehaltes.
Die Kläger sind beim Beklagten seit über 20 Jahren als amtlich anerkannte Sachverständige beschäftigt.
Ziffer 3 der im wesentlichen gleichgestalteten Arbeitsverträge regelt die monatliche Bruttovergütung, die sich bei allen Klägern u.a. aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung zusammensetzt. Gleichzeitig sind die Vergütungsgruppen individuell unterschiedlich mit „LBO A x/y” angegeben und die entsprechenden Geldbeträge ausgewiesen. Sämtliche Kläger sind entsprechend schriftlicher Mitteilung des Beklagten zuletzt in die Vergütungsgruppe LBO A 15 eingruppiert. Hierzu heißt es im Schreiben des Beklagten vom 18.07.1972 an den Kläger zu 3) (Bl. 44, 45):
„Ihre künftige Gehaltsregelung richtet sich nach der Landesbesoldungsordnung von Nordrhein-Westfalen Gruppe A 15 + 100,00 DM Funktionszulage.”
Wegen des Inhalts der Anschreiben an die übrigen Kläger wird auf Bl. 7, 27, 36, 81 d. A. Bezug genommen.
In den Verträgen der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) heißt es in Ziffer 8) bzw. 9):
„Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.”
Eine ähnliche Regelung lautet in Ziffer 9) des Arbeitsvertrages des Klägers zu 3):
„Alle weiteren Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften des T.”
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Arbeitsverträge (Bl. 5, 6; 25, 26; 42, 43; 61, 62; 79, 80) Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit ihrem Gesamtbetriebsrat in den sich jeweils ablösenden Betriebsvereinbarungen vom 21.02.1967 (Bl. 126 ff. d. A.), 09.03.1972 (Bl. 314 ff. d. A.) und 01.04.1981 (Bl. 134 ff. d. A.) Gehaltsregelungen vereinbart. In sämtlichen Betriebsvereinbarungen ist geregelt, daß die
„Gehaltsbemessung in Anlehnung an die Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBO) erfolgt”.
In den Betriebsvereinbarungen von 1967 und 1972 ist geregelt, daß
„Ausgleichszulagen auf turnusmäßige Gehaltssteigerungen angerechnet werden können”.
Bis Ende 1995 wurden die Entgelte der Kläger (Grundgehalt und Ortszuschlag) jeweils um denselben Prozentsatz angehoben, wie die in Bezug genommenen Gehälter der Landesbeamten und die jeweils anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ungekürzt als Gehaltsbestandteil vergütet.
In der weiteren zum 01.10.1995 in kraft getretenen Betriebsvereinbarung „Lohn und Gehalt” vom 13.12.1995 heißt es, ohne daß hier auf die LBO NRW hingewiesen ist:
„Die Gehaltsbemessung erfolgt gemäß der Tabelle nach Anlage 1”.
Nach dieser Betriebsvereinbarung soll sich das Gehalt künftig aus Grundgehalt und Ortszuschlag „gemäß Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung” zusammensetzen. Statt der vollen Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung soll eine „Sozialzulage” in Höhe von 1/12 des im Jahr 1995 erhaltenen Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung gezahlt werden. Neben einer letztmaligen Erhöhung der Dienstaltersstufen im Jahr 1996 sollen Löhne und Gehälter im Jahr 1996 gar nicht und in den Jahren 1997 und 1998 um insgesamt maximal 5 % erhöht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 101 ff. Bezug genommen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die weitere volle Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die gleiche Anpassung von Grundgehalt und Ortszuschlag wie diejenige eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 begehrt.
Sie haben geltend gemacht, die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 könne die günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarungen nicht verdrängen. Arbeitsvertraglich sei die jeweilige Vergütung nach der LBO NRW vereinbart. Dies folge auch aus den Eingruppierungsschreiben. Der Beklagte müsse Gehaltserhöhungen in gleicher Höhe vornehmen, wie sie für den öffentlichen Dienst des Landes NRW gegenüber Beamten gewährt würden. Bereits der Wortlaut der Arbeitsverträge ergebe diesen Anspruch. Hierfür spreche auch § 6 Abs. 6 der VO über die Organisation der technischen Überwachung vom 02.12.1959, in der es heißt:
„Die Überwachungsorganisation hat den bei ihr angestellten Sachverständigen eine den B...