Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Stellenanzeige auf Online-Plattform Step Stone. Keine Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung. Hinreichend diskriminierungsbegründende Indizien nach §§ 7 und 22 AGG in Stellenanzeige
Leitsatz (redaktionell)
Die Anzeige für eine Stelle als Jurist verstößt mangels Altersdiskriminierung nicht gegen das Benachteiligungsverbot. Passagen wie "erste Erfahrungen erwünscht" müssen im Gesamtzusammenhang gesehen werden und beziehen sich nicht auf den typischen Juristen mit einem bestimmten Alter.
Normenkette
AGG §§ 7, 15, 1, 22; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.11.2020; Aktenzeichen 1 Ca 1564/20) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2020 - 1 Ca 1564/20 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.
Der 49-jährige Kläger, Jurist, bewarb sich mit Schreiben vom 01.12.2019 auf eine Stellenanzeige der Beklagten aus Dezember 2019 auf der Online-Jobplattform "Step Stone" auf die ausgeschriebene Stelle als Legal Consultant.
In der Stellenanzeige lautet es auszugsweise wie folgt:
Für den Standort in K suchen wir ab sofort ein/eine Legal Consultant, Jurist (m/w/div.)
...
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Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 30.12.2019 ab.
Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 05.01.2020, welches am 07.01.2020 bei der Beklagten zugegangen ist, geltend, einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung i. H. v. 4900 € anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte durch ihre Mitteilung vom 10.01.2020 gegenüber dem Kläger ab.
Sein Entschädigungsverlangen verfolgt der Kläger in Höhe von 7.900.- € mit seiner Klage vom 10.03.2020, die am 12.03.2020 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, aus der Stellenanzeige der Beklagten ließen sich hinreichende Indizien für eine Altersdiskriminierung gegenüber ihm herleiten. Dies ergebe sich hinreichend durch die Wahl der Duz-Form gegenüber den potentiellen Bewerbern in der Ausschreibung. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass in der Ausschreibung das Merkmal der "ersten Erfahrung in der Rechtsberatung" aufgeführt sei. Zudem fordere die Beklagte in der Stellenanzeige die Bewerber auf, sich nach Absolvierung des Studiums "jetzt" zu bewerben. Indiziell sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine Zeugnisse im Rahmen der Ausschreibung verlangt habe. Die Bewerbung des Klägers weise keine erheblichen Lücken im Lebenslauf auf. Der berufliche Bezug des Klägers zum Bereich des E-Commerce ergebe sich hinreichend aus seinen einschlägigen Qualifikationen.
Der Kläger hat ersti...