Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestanspruch. Arrestgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Arrestanspruchs und Arrestgrundes, wenn die Arrestklägerin die Rückzahlung einer Abfindung aus einem Abwicklungsvertrag begehrt mit der Behauptung, der Abwicklungsvertrag sei in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem früheren Geschäftsführer rechtswidrig zustande gekommen.

 

Normenkette

ZPO §§ 916-917; GmbH-G § 35; BGB §§ 812, 823; StGB §§ 266, 27

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 6 Ga 104/09)

 

Tenor

Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2009 in Sachen 6 Ga 104/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung der Arrestklägerin gegen den Arrestbeklagten in Höhe von 290.000,00 EUR zzgl. Zinsen.

In dem Verfahren umgekehrten Rubrums – 7 SaGa 24/09 – begehrt der hiesige Arrestbeklagte seinerseits gegen die hiesige Arrestklägerin den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung in Höhe von 450.000,00 EUR nebst Zinsen.

Die Arrestklägerin handelt und vertreibt in Deutschland Teppiche. Der Jahresumsatz in Deutschland lag bei einer Größenordnung von etwa 5 Millionen Euro. Die Arrestklägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der S H A. S., einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Die S. H.-Gruppe ist international tätig und erwirtschaftet Umsätze von jährlich etwa 80 Millionen Euro.

Der Arrestbeklagte wurde mit Anstellungsvertrag vom 03.08.2004 zum 01.08.2004 bei der Arrestklägerin als „Vertriebsleiter für Europa” eingestellt. Sein Jahresgehalt betrug nach Angaben der Arrestklägerin zuletzt 154.324,20 EUR brutto. Der Arrestbeklagte hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen PKW der gehobenen Mittelklasse, den er auch privat nutzen durfte. Gemäß § 8 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 03.08.2004 hatten die Parteien für die Zeit nach Ablauf eines Jahres ab Einstellung eine beiderseitige Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart.

§ 7 c) des Anstellungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Herr C. erhält für den Fall, dass eine Kündigung des Vertragsverhältnisses betriebsbedingter Art ausgesprochen wird, von der Arbeitgeberin eine Abfindung entsprechend den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Die Höhe der Abfindung beträgt bezogen auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages 10 % des Bruttoumsatzes der letzten 12 Monate, die das Unternehmen erzielen konnte. Die Abfindung ist fällig mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses” (Bl. 46 d. A.).

Mit Schreiben vom 25.06.2009 (Bl. 132 f. d. A.) wies die türkische Muttergesellschaft den damaligen Geschäftsführer der Arrestklägerin, Herrn M. B., schriftlich an, das Arbeitsverhältnis mit dem Arrestbeklagten zu beenden. Darin gab sie dem Geschäftsführer vor, den Kündigungstext u. a. wie folgt zu gestalten: „Infolge betrieblicher Gründe kündigen wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zur gesetzlichen Frist vom 31.07.2009. … Bitte geben Sie den Firmenwagen mit Papieren und mit Schlüssel spätestens bis zum 31.07.2009 ab. …;”.

Durch Schreiben des Geschäftsführers B. vom 29.06.2009, dem Arrestbeklagten übergeben am selben Tage, kündigte die Arrestklägerin daraufhin das Arbeitsverhältnis „aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2009”. Der Arrestbeklagte wurde aufgefordert, das Firmenfahrzeug spätestens am 31.07.2009 zurückzugeben (Bl. 48 d. A.).

Am 08.07.2009 zahlte der Geschäftsführer B. namens der Arrestklägerin an den Arrestbeklagten einen Betrag in Höhe von 290.000,00 EUR.

Mit Anwaltsschreiben an den Arrestbeklagten vom 09.07.2009 nimmt die Arrestklägerin „die Ihnen gegenüber unter dem 29.06.2009 ausgesprochene Kündigung, die betriebsbedingt erfolgt war, zurück und bietet Ihnen die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zu den Bedingungen an, die zwischen unserer Mandantin und Ihnen am 29.06.2009 bestanden haben.” Im selben Schreiben lässt die Arrestklägerin den Arrestbeklagten auffordern, die erhaltenen 290.000,00 EUR bis zum 15.07.2009 zurückzuzahlen, da für die Zahlung – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – kein wie auch immer gearteter Rechtsgrund ersichtlich sei (Bl. 52 f. d. A.).

Ebenfalls am 09.07.2009 erhielt der damalige Geschäftsführer B. eine fristlose Kündigung. Er wurde als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 14.07.2009 (Bl. 55 d. A.) ließ der Arrestbeklagte das Angebot der Arrestklägerin mit Schreiben vom 09.07.2009 auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen. Zugleich ließ er darauf hinweisen, dass ihm aufgrund eines Abwicklungsvertrages vom 06.07.2009 eine Abfindung in einer Gesamthöhe von 740.000,00 EUR brutto zustehe.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2009, dem Arrestbeklagten zugegangen am 16.07.2009, kündigte die Arrestklägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Im Rahmen ihres vorliegend str...

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